Im Bescheid vom 10. Juni 2021 GZ: 2021-0.404.151, hatte sich die DSB mit dem Vorwurf der unerlaubten Einsichtnahme einer Ärztin in den elektronischen Impfpass einer Betroffenen zu befassen.
Die Beschwerdegegnerin ist niedergelassene Ärztin und betreibt eine Ordination. Die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin sind einander bekannt, da die Schwägerin der Beschwerdeführerin Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin ist. Die Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdegegnerin mit, dass am Wochenende eine Familienfeier geplant sei. Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin in den elektronischen Impfpass zu Daten der Beschwerdeführerin Einsicht.
Rechtfertigend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass es ihr seit Beginn der Pandemie gelungen sei, Covid-19 Infektionen aus der Ordination fern zu halten. Nachdem mittlerweile bekannt sei, dass gehäuft Cluster nach Familienfeiern auftreten, habe sie für sich und ihre Mitarbeiterin durch die Abfrage des Impfpasses eine Risikoabschätzung durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich daher auf ein überwiegendes berechtigtes Interesse.
Bei den eingesehenen Daten handelt es sich jedoch um Gesundheitsdaten gemäß Art. 4 Z 15 DSGVO. Diese gelten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO als besondere Kategorie personenbezogener Daten und dürfen ausschließlich in den in Abs. 2 DSGVO genannten Fällen verarbeitet werden. Im Vergleich zu den Rechtfertigungstatbeständen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO, fehlen die Zulässigkeitstatbestände der „Verarbeitung im berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten“ (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) und der „Verarbeitung zur Vertragserfüllung“ (Art.6 Abs.1 lit. b DSGVO).
Da der in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO befindliche Rechtfertigungsgrund nicht von Art. 9 Abs. 2 DSGVO umfasst ist, war die Berufung auf diesen Ausschlussgrund konsequenterweise unzulässig. Der Beschwerde wurde daher stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt wurde.
Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.