Jeder Arbeitgeber hat eine allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber seinen MitarbeiterInnen. Lt. §3 Abs1 ASchG hat er die Pflicht für Sicherheit und Schutz für Gesundheit, die die Arbeit betreffen zu sorgen. Es besteht daher die Verpflichtung betreffend Arbeitsort gesundheitliche Gefahren zu analysieren und eventuelle Gefahren für MitarbeiterInnen zu erkennen und mit wirksamen Maßnahmen dem entgegen zu wirken.
So findet sich in §6 Abs3 ANSchG die Regelung: „Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, dass sie auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere Arbeitnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden.“
Dies betrifft auch Covid-19, das sich am Arbeitsplatz verbreiten kann. MitarbeiterInnen die infektiös sind können andere MitarbeiterInnen anstecken und damit ihre Gesundheit gefährden. Als Arbeitgeber haben sie eine gesetzliche Verpflichtung zur Vermeidung von Gefahren. Es ist ihre Aufgabe im Rahmen der Fürsorgepflicht die Rahmenbedingungen im Betrieb zu gewährleisten, damit keine Gesundheitsgefährdung besteht oder möglichst gering gehalten wird. Maßnahmen können aber nur ergriffen werden, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von der derzeitigen Situation im Betrieb hat.
Für MitarbeiterInnen besteht die Pflicht zur Erbringung der zu leistenden Arbeit. In §15 Abs1 ANSchG heißt es „§ 15 Abs 1 ANSchG die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde nach dem ANSchG, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen des Arbeitgebers.“ MitarbeiterInnen müssen sich so verhalten, dass eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.
Es ist notwendig, sinnvolle Maßnahmen zu setzen um eine Verbreiterung von Covid-19 zu vermeiden, beginnend mit den allgemeinen Hygeniemaßnahmen, Testen bzw. Tragen von FFP-2 Masken, die von den ArbeitnehmerInnen umzusetzen sind.
MitarbeiterInnen sind verpflichtet dem Arbeitgeber wahrheitsgemäß Auskunft zu geben, da sich etwaige Maßnahmen des Arbeitsgebers danach richten.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist zu beachten, das die Verarbeitung von Daten über den 3G Status nur für diesen Zweck verwendet werden darf und die Speicherdauer wie bei Gaststätten mit 28 Tage definiert ist.
Das Verarbeitungsverzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten iSd Art. 30 DSGVO ist zu ergänzen.
Es ist darauf zu achten, das lt. Art. 13 DSGVO diese spezielle Art der Verarbeitung von personenbezogenen Daten von MitarbeiterInnen in das Verfahrensverzeichnis aufgenommen wird.