Mit Bescheid vom 1. Juni 2021 setzte sich die Datenschutzbehörde mit der Rechtmäßigkeit der Betreibung ausländischer Verkehrsstrafen durch Inkassobüros anstatt durch den im EU-VStVG normierten Weg auseinander.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2018 auf einer italienischen Autobahn bei einer Geschwindigkeitsübertretung „geblitzt“ worden. Die Provinz Pisa übermittelte den österreichischen Behörden daraufhin ein „Protokoll“ genanntes Schreiben, das den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Verwaltungsstrafe aufforderte. Die österreichische Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Schreiben nach völkerrechtlichen Bestimmungen, dieser verweigerte die Zahlung jedoch.
Daraufhin beauftragte die Provinz Pisa über eine italienische Gesellschaft und ein deutsches Inkassobüro, ein österreichisches Inkassobüro, die Beschwerdegegnerin. Diese übermittelte mehrere Mahnungen an den Beschwerdeführer. Dabei verarbeitete die Beschwerdegegnerin zwangsläufig die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers.
Dies geschah unrechtmäßig und verletzte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung, da sich die Beschwerdegegnerin auf keinen Rechtfertigungsgrund des Art. 6 DSGVO stützen konnte: Aufgrund des Umstandes, dass der (Unions-)Gesetzgeber eine bestimmte Vorgehensweise zur Eintreibung ausländischer Verwaltungsstrafen, und zwar im Wege der nationalen Vollstreckungsbehörden, normiert hat, kann die Datenverarbeitung durch die Beschwerdegegnerin als Inkassounternehmen auch durch sonstige Erlaubnistatbestände des Art. 6 DSGVO nicht gerechtfertigt werden, insbesondere kann es deshalb auch nicht zu einem Überwiegen von Interessen der Beschwerdegegnerin bzw. Dritter iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kommen.
Da die Beschwerdegegnerin die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers unrechtmäßig verarbeitet hat, hätte sie gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung seiner personenbezogenen Daten entsprechen müssen. Dadurch, dass sie die Löschung verweigert hat, hat sie den Beschwerdeführer auch in seinem Recht auf Löschung verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.