Der Beschwerdeführer war im Frühjahr 2021 am Rande einer Demonstration gegen die Covid-19-Maßnahmen von Beamten der LPD Kärnten angehalten worden, weil er keine, nach § 12 der 3. COVID-19-NotMV verpflichtende, enganliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen hatte. Der Beschwerdeführer wies daraufhin ein von einer Wiener Ärztin ausgestelltes Maskenbefreiungsattest vor. Aufgrund der Verdachtslage, dass das Attest unrechtmäßig ausgestellt worden sein könnte, übermittelten die Beamten eine Kopie an die Bezirksverwaltungsbehörde und die Ärztekammer zur Überprüfung.
Es handelte sich dabei um eine Datenverarbeitung im Sinne der §§ 1, 4, 7 und 9 des COVID-19-MG, und somit um eine Datenverarbeitung auf Basis einer gesetzlichen Grundlage im Sinne von § 4 Abs. 3 Z 2 DSG iVm Art. 10 DSGVO. Nach diesen Bestimmungen können die Bezirksverwaltungsbehörden und über deren Ersuchen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht gemäß § 10 COVID-19-MG die Einhaltung von Betretungsverboten, Voraussetzungen und Auflagen (wie auch das Tragen des MNS) sowie Beschränkungen gemäß § 5 Abs. 4 – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren und sind weiters die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu verpflichtet, an Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken. Dies ist im vorliegenden Fall rechtmäßig erfolgt.
Es konnte von Seite der Datenschutzbehörde nicht festgestellt werden, dass die Übermittlung an die Österreichische Ärztekammer von vornherein unzulässig gewesen wäre, diente die Übermittlung doch im Ergebnis dazu, die Echtheit des medizinischen Zertifikats zu überprüfen, was wiederum für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe eine unabdingbare Voraussetzung bildete. Dadurch war die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht in Anlehnung an das sog. Übermaßverbot gegeben, da es denkmöglich war, dass die von der sachlich zuständigen LPD ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet waren.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.