Mit Bescheid vom 5. August 2021 hatte sich die DSB mit der Vorgehensweise einer Bezirksverwaltungsbehörde (Beschwerdegegnerin) iZm mehreren bestätigten SARS-CoV-2 Fällen an einer Schule zu befassen.
Die Infektionsfälle betrafen verschiedene Schulklassen und Stockwerke, weshalb seitens der Beschwerdegegnerin Namen, Adressen, Geburtsdaten und Mobiltelefonnummern der Schüler, Lehrpersonen sowie des Verwaltungspersonals angefordert worden waren. Diese Daten wurden in weiterer Folge in ein Webtool zur organisatorischen Abwicklung der Testungen eingespeist. Der Beschwerdeführer, ein Schüler, der nicht als Kontaktperson zu einer positiv getesteten Person eingestuft worden war, hat infolgedessen eine SMS mit dem Angebot zu einer freiwilligen PCR-Testung erhalten. Dadurch erachtete er sich in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt. Die DSB wies die Beschwerde als unbegründet ab.
Die Beschwerdegegnerin stützte die Datenverarbeitung auf die in § 5 Abs. 1 EpiG enthaltene Verpflichtung und war dieser Ansicht nicht entgegenzutreten:
Der Wortlaut ebendieser Bestimmung stellt unter anderem auf Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige ab und dient die Vorgehensweise der Ermittlung der Krankheitsquelle. Der zuständigen Behörde wird sohin ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, welchen die Beschwerdegegnerin gegenständlich jedenfalls nicht überschritt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.