Mit Bescheid vom 28. Juni 2021 hatte sich die Datenschutzbehörde erstmals mit der Eintragung und Veröffentlichung natürlicher Personen im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) zu befassen.
Das ERsB wird seit 2018 vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) als verantwortlicher Stelle geführt. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass seine Identität bereits aufgrund seiner Eintragung im Melderegister ausreichend feststellbar sei. Die Eintragung im ERsB sei daher nicht erforderlich gewesen und im Ergebnis zu Unrecht erfolgt.
Die Datenschutzbehörde überprüfte, ob eine ausreichend determinierte gesetzliche Grundlage für diesen staatlichen Eingriff vorhanden war. Dabei wurde festgehalten, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Betroffenen iSd E-GovG handelte, welchem aufgrund seiner gewerblichen Tätigkeit – abseits seiner Stellung als Privatperson – eine eigene Identität im Wirtschaftsleben zukommt. Aufgrund der gem. § 6 Abs. 1 und Abs. 4 E-GovG geforderten Differenzierung sowie der in § 16 ERegV 2009 ausdrücklich normierten Veröffentlichung erwies sich die Eintragung im Ergebnis als rechtmäßig. Die Beschwerde wegen der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Löschung wurde abgewiesen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.