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2021-0.454.639 (D124.3857), Covid-19-Antigen-Testung im Klassenverband verletzt die Schüler_innen nicht im Recht auf Geheimhaltung

16/11/2021 by Andreas Schindler

Die Beschwerdeführerinnen waren im Sommersemester 2021 Schülerinnen an einer Volksschule und einer Mittelschule. Als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht an beiden Schulen wurde ein Covid-19-Eintritts-Selbsttest oder ein anderer Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr verlangt. Die Durchführung der Selbsttests erfolgte im Klassenverband unter Kontrolle der anwesenden Lehrkraft. Bei Verweigerung des Selbsttests und der Erbringung eines (alternativen) Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr wurde die Teilnahme am Präsenzunterricht verweigert. Die Testergebnisse wurden nicht laut vorgelesen und die Nachweise der Beschwerdeführerinnen nicht an Dritte übermittelt.
Soweit sich die Beschwerde gegen den BMBWF, die Stadtgemeinde sowie gegen das Lehrpersonal richtet, war sie schon deshalb abzuweisen, weil diese im gegenständlichen Fall nicht als Verantwortliche der Datenverarbeitung nach Art. 4 Z 7 DSGVO in Betracht kamen. Sie entschieden weder über Mittel noch über Zwecke der Datenverarbeitung. Eine Zusammenschau von § 35 mit der Anlage B der C-SchVO 2020/21 ergibt, dass in die gegenständliche Datenverarbeitung lediglich die Bildungsdirektion Salzburg und die Schulleitungen involviert waren und daher auch nur diese definitionsgemäß als Verantwortliche und damit Beschwerdegegner in Betracht kamen.
Vor dem Hintergrund all dieser Überlegungen kam die Datenschutzbehörde daher zu dem Ergebnis, dass die hier relevante Datenverarbeitung auf die in § 44 SchUG iVm § 35 C-SchVO 2020/21 normierte gesetzliche Verpflichtung der Lehrkräfte, zur Sicherheit der Schüler in der Schule sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes, Nachweise über deren geringe epidemiologische Gefahr zu erheben, gestützt werden kann und das gelindeste Mittel darstellte. Es lag somit eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 lit. i DSGVO vor.
Die hier relevante Datenweitergabe erwies sich daher als rechtmäßig und war von keiner Verletzung im Recht auf Geheimhaltung der Beschwerdeführerinnen auszugehen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.

Category iconDSGVO Entscheidungen

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