Der Beschwerdeführer sah sich durch die Aufzeichnung seines Kundenanrufs (ohne Opt-out-Option) durch eine Bank in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt. Diese Aufzeichnungen betrafen alle Kundenhotlines (einschließlich einer solchen für Wertpapiergeschäfte) und die Festnetznummern aller Filialen der Bank, ausgenommen waren jedoch persönliche (Mobilfunk-) Rufnummern einzelner Kundenbetreuer.
Die Bank berief sich auf ihre gesetzlichen Pflichten als Zahlungs- (§ 66 Abs. 1 ZaDiG 2018) und Wertpapierdienstleister (§ 33 Abs. 2 bis 4 WAG 2018, Art. 16 Abs. 6 und 7 MIFID II-Richtlinie).
Die DSB hat der Beschwerde Folge gegeben. Aus dem ZaDiG 2018 könne keine Aufzeichnungspflicht abgeleitet werden, die über die Authentifizierung von Telefonbankingaufträgen hinausreiche. WAG 2018 und MIFID II würden eine Aufzeichnungspflicht für Telefonate „in Bezug auf Kundenaufträge“ ausdrücklich vorsehen. Beide Tatbestände trafen auf den Anruf des Beschwerdeführers jedoch nicht zu. Die Bank hätte daher ihre Organisation so einrichten müssen, dass Telefongespräche, die unter eine Aufzeichnungspflicht fallen, von anderen Kundengesprächen getrennt geführt werden. Dies auch deshalb, weil die Aufzeichnung ohnehin nicht lückenlos jedes Kundentelefonat umfasste. Die Datenverarbeitung war daher überschießend (Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung).
Der Bescheid ist beim BVwG angefochten worden und daher nicht rechtskräftig.