Die Datenschutzbehörde hat mit Bescheid vom 8. Februar 2021, GZ D213.1166, 2020-0.849.832, in einem amtswegigen Prüfverfahren gegen einen als Körperschaft des öffentlichen Rechtes eingerichteten Wasserverband ausgesprochen, dass die Datenverarbeitung durch intelligente Wasserzähler mangels Rechtsgrundlage unrechtmäßig erfolgt. Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Nach Bescheiderlassung richteten zwei Unternehmen einen Antrag auf Feststellung ihrer Parteistellung an die Datenschutzbehörde. Einer der Antragsteller stellt die genannten Wasserzähler her; der andere vertreibt, installiert und betreibt sie.
Gegenständlich kam die Datenschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass den Antragstellern keine Parteistellung zusteht: Das amtswegige Prüfverfahren wurde ausschließlich gegen den datenschutzrechtlichen Verantwortlichen geführt und der Bescheid gegenüber diesem erlassen. Den Antragstellern war zwar ein wirtschaftliches Interesse zuzuerkennen, welches jedoch unter Heranziehung des in § 8 AVG statuierten Parteibegriffs sowie der materienspezifischen Regelungen zur datenschutzrechtlichen Rollenverteilung eine Parteistellung nicht zu begründen vermochte. Überdies kommt entsprechend der öffentlich-rechtlichen Judikatur nur dem Adressaten eines aufsichtsbehördlichen Bescheides Parteistellung zu, nicht aber Dritten.
Dieser Bescheid ist nicht rechtskräftig.