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BVwG-Erkenntnis vom 19.11.2021, GZ: W211 2236448-1/11E

24/01/2022 by Andreas Schindler

Mit diesem Erkenntnis bestätigte das BVwG ein Straferkenntnis der Datenschutzbehörde dem Grunde nach, reduzierte jedoch die verhängte Geldstrafe.
Die Datenschutzbehörde verhängte eine Geldbuße wegen unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Verantwortliche lud einen – von ihm aufgezeichneten – Verkehrsunfall auf der Plattform „Youtube“ hoch. Auf diesem Video waren die Kennzeichen eines Unfallbeteiligten sowie unbeteiligter Fahrzeuge zu erkennen. Der Verantwortliche führte ins Treffen, dass er das Video per Link an das Innenministerium als Beweismittel schicken wollte.
Das BVwG stellte zwar fest, dass das Video auf Youtube als „privat“ hochgeladen wurde. Es handelt sich jedoch dennoch um eine Verarbeitung (Offenlegung durch Verbreitung). Die Verarbeitung war im Ergebnis nicht erforderlich, da nicht das gelindeste Mittel. Das Video hätte auch mittels einer DVD an das Innenministerium übermittelt werden können. Die Kennzeichen hätten zudem unkenntlich gemacht werden müssen.
Das BVwG hielt darüber hinaus fest, dass der Spruch im Straferkenntnis in Bezug auf den Tatort (Hauptwohnsitz, jedoch jedenfalls in Österreich) ausreichend bestimmt ist. Es lagen keine Hinweise vor, dass die Tathandlung nicht in Österreich gesetzt wurde. Die konkrete Bezeichnung eines Ortes im Bundesgebiet war für die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten nicht erforderlich und es besteht auch keine Gefahr der Doppelbestrafung.
Die Strafe wurde reduziert, weil kein Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit vorlag.
Das BVwG erklärte die Revision für zulässig.

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