Mit Bescheid vom 27. Jänner 2022 setzte sich die Datenschutzbehörde mit der Rechtmäßigkeit, der Verantwortlicheneigenschaft sowie dem Begriff des Kontrollsystems auseinander, wenn eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aus eigenem Interesse Elga-Abfragen tätigt.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es durch zwei Mitarbeiterinnen der Beschwerdegegnerin zu nicht autorisierten Zugriffen auf seine Medikations- und Impfstatusdaten gekommen sei. Die Beschwerdegegnerin argumentierte, dass die Zugriffe ohne ihr Wissen erfolgt seien. Weiters seien keine Ausdrucke angefertigt oder Daten an Dritte weitergeleitet worden. Auch müssten alle Mitarbeiter zu Beginn des Dienstverhältnisses eine Geheimhaltungsvereinbarung samt Datenschutzerklärung unterfertigen.
Im gegenständlichen Fall ging aus der Aktenlage eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin selbst vorgehen wollte. Vor diesem Hintergrund ist aber die Mitarbeiterin, die die Abfragen in der Elga-Akte durchgeführt hat, als Verantwortliche iSv Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren und eine Beschwerde wäre gegen diese natürliche Person selbst zu richten gewesen.
Weiters wurde unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. 07.03.2016, Ra 2016/02/0030) festgehalten, dass ein wirksames Kontrollsystem nicht die ständige Beaufsichtigung des Arbeitnehmers verlangt, sodass keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, dass die gegenständlichen Datenzugriffe durch mangelnde Kontrollmaßnahmen der Beschwerdegegnerin ermöglicht worden sind. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Quelle: DSB Österreich