Mit Bescheid vom 1. März 2022 setzte sich die Datenschutzbehörde mit der Rechtmäßigkeit des Einsatzes von GPS-Systemen in Dienstfahrzeugen auseinander. Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin als Kundendiensttechniker angestellt. In diesem Zusammenhang wurde ihm ein Fahrzeug, in welches ein GPS-Gerät eingebaut war und welches er auch für private Fahrten nutzen durfte, zu Verfügung gestellt. Das Gerät wurde durch Start der Zündung des Fahrzeugs aktiviert und durch Ausschalten der Zündung deaktiviert. Zusätzlich befand sich im Fahrzeug ein Schalter, mit welchem das Gerät für private Fahrten deaktiviert werden konnte.
Die Datenschutzbehörde kam zu dem Ergebnis, dass es an der Erforderlichkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung durch ein GPS-System mangelte. Zwar wurde nicht verkannt, dass das Tracking-System eine administrative Erleichterung und eine ökonomische Entlastung für die Beschwerdegegnerin darstellt, dies alleine vermag jedoch eine Berufung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht zu rechtfertigen, da der Zweck auch durch gelindere Mittel, welche eine geringere Datenverarbeitung mit sich bringen, erreicht werden könnte.
Ebenso erwies sich die Datenverarbeitung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO bzw. der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Bestimmungen des AZG als unzulässig.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Quelle: DSB Österreich