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2022-0.083.310 (D124.0128/22), Abweisung des Antrages auf Erlassung eines Mandatsbescheides nach § 22 DSG; keine Gefahr im Verzug iZm der gegenständlichen Datenverarbeitung

28/10/2022 by Jakob Guggenberger

Mit Bescheid vom 14. Februar 2022 befasste sich die Datenschutzbehörde mit einem Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides wegen behaupteter Gefahr im Verzug iZm einer von einem Untersuchungsausschuss beantragten Aktenübermittlung durch einen Bundesminister gemäß § 25 VO-UA.

Zunächst gelangte die Datenschutzbehörde zu der Ansicht, dass es grundsätzlich möglich ist, Beschwerden iZm einer Aktenvorlage durch ein informationspflichtiges Verwaltungsorgan an einen Untersuchungsausschuss bei der Datenschutzbehörde einzubringen. Die Rolle der Datenschutzbehörde ist in einem solchen Fall auf eine ex post-Kontrolle beschränkt.

Die Datenschutzbehörde ist berechtigt, eine Datenverarbeitung mit Mandatsbescheid zu untersagen, sofern eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen (Gefahr im Verzug) vorliegt. Der Antragsteller begründete dies damit, dass ihn betreffende Informationen bzw. Unterlagen durch Dritte (Mitglieder des Untersuchungsausschusses) veröffentlicht würden. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Mandatsbescheids ist jedoch eine Gefahrensituation durch den Antragsgegner und Verantwortlichen.
Der Antragsteller vermochte nicht zu bescheinigen, inwieweit die beanstandete Datenverarbeitung durch den Antragsgegner seine Geheimhaltungsinteressen verletzen würde. Bei der Befürchtung, Mitglieder des Untersuchungsausschusses würden im Rahmen der Tätigkeit für den Untersuchungsausschuss bekannt gewordene Informationen Dritten gegenüber offenlegen, handelt es sich lediglich um hypothetische Erwägungen. Aus diesen Gründen wurde der gegenständliche Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

Quelle: DSB Österreich

Category iconDSGVO Entscheidungen

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