Im Bescheid vom 7. Februar 2022, GZ: DSB-D124.2499, 2022-0.094.281 hatte sich die Datenschutzbehörde mit dem Umfang eines Auskunftsanspruchs im Rahmen einer sogenannten Kassenplanstellennachfolge auseinander zu setzen. Der Beschwerdegegner, ein zugelassener Facharzt für Lungenerkrankungen, hatte von seinem pensionierten Vorgänger die Patientendokumentation des Beschwerdeführers gemäß § 51 Abs. 4 ÄrzteG übernommen. Der Beschwerdeführer, der beim Vorgänger in Behandlung gewesen war, begehrte vom Kassenplanstellennachfolger Auskunft seiner personenbezogenen Daten.
Die Patientendaten des „Vorgängers“ waren großteils in Karteikarten erfasst, der Beschwerdeführer war beim Kassenplanstellennachfolger nicht in Behandlung und relevierte die Unvollständigkeit der erteilten Auskunft. Insbesondere wäre es unterlassen worden, die „unleserlichen Passagen“ auf den Karteikarten und die Abkürzungen zu erläutern. Des Weiteren sei – so der Beschwerdeführer – die Auskunft unvollständig, da keine Daten zu einem Inhalationsgerät, das er als unverkäufliches Ärztemuster vom Vorgänger übernommen habe, enthalten.
Die Datenschutzbehörde wies die Beschwerde ab, da das Begehren, der Kassenplanstellennachfolger möge im Rahmen der datenschutzrechtlichen Auskunft handschriftliche Aufzeichnungen zu Anamnese, Befundung und Diagnosestellung seines Vorgängers gleichsam „interpretieren“, jedenfalls überschießend sei. Bei einer derartigen, nachträglichen „Interpretation“ der handschriftlichen Karteikarten des Kassenplanstellennachfolgers – zumal wenn mangels Behandlungsvertrag keine eigene Befundung durch den Kassenplanstellennachfolger selbst vorliegt – können auch für den Beschwerdeführer gesundheitsgefährdende Fehler unterlaufen, sodass – bei richtiger Betrachtung – die vom Beschwerdeführer verlangte Transparenz im Sinne einer korrekten Interpretation handschriftlicher Notizen des Vorgängers durch einen Kassenplanstellennachfolger weder möglich noch geboten ist. Der Beschwerdegegner hatte durch Übermittlung der grundsätzlich technisch lesbaren – vom Vorgänger übernommenen – Patientenkarteikarten seine Verpflichtungen im Sinne des Art. 12 Abs.1 DSGVO und Art. 15 DSGVO erfüllt. Betreffend der behaupteten Unvollständigkeit eines fehlenden Auskunftsteils zum Inhalationsgerät, folgte die Datenschutzbehörde der glaubwürdigen Darlegung des Kassenplanstellennachfolgers (Beschwerdegegners) und wies die Beschwerde unter Verweis auf die Judikatur des BVwG zu Zl. W101 2139434-1 vom 27.09.2019 ab, wonach bei der Auskunft auf die „verfügbaren Informationen“ – im Sinne der tatsächlich zum Zeitpunkt des Stellens des Auskunftsbegehrens beim Verantwortlichen vorhandenen Informationen abzustellen sei, keine nachträgliche Erhebungspflicht beim Verantwortlichen abgeleitet werden kann, die über die bei ihm verfügbaren Informationen hinausgehen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig, da der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde einbrachte.
Quelle: DSB Österreich