Mit Bescheid vom 30. Mai 2022 hat sich die Datenschutzbehörde mit der Frage auseinandergesetzt, ob Mitglieder eines Dienststellenausschusses Daten des Personalverzeichnisses verwenden dürfen, um postalische Werbeschreiben für den Beitritt zu einer Gewerkschaft zu versenden.
Die Datenschutzbehörde hat ein amtswegiges Prüfverfahren gegen zwei Mitglieder eines Dienststellenausschusses (als Verantwortliche) eingeleitet. Diese haben gemäß § 9 Abs. 3 lit. i PVG zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugriff auf das Personalverzeichnis sowie die darin enthaltenen Daten der Bediensteten. Im gegenständlichen Fall wurden diese Daten seitens der Verantwortlichen verwendet, um für den Beitritt zu einer Gewerkschaft zu werben.
Es wurde festgestellt, dass eine derartige Datenverarbeitung keine Deckung im PVG findet und daher unrechtmäßig war. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit Rechtsgrundlagen, die für andere – gesetzliche – Interessenvertretungen gelten: So ist etwa in § 17a AKG die ausdrückliche Erlaubnis der Verwendung von personenbezogenen Daten der Arbeiterkammer-Mitglieder für (Wahl)Werbung vorgesehen. Eine entsprechende Regelung für die Wirtschaftskammer findet sich in § 86 Abs. 3 WKG. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur – wie der hier erfolgten – Datenverarbeitung zwecks Anwerbung als Gewerkschaftsmitglied obliegt dem Gesetzgeber.
Vor diesem Hintergrund waren die Verantwortlichen gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. d DSGVO auf diesen Verstoß hinzuweisen, damit das Verhalten nicht wiederholt wird und um die Verantwortlichen gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. d DSGVO für ihre datenschutzrechtlichen Pflichten zu sensibilisieren.
Quelle: DSB Österreich