Mit Bescheid vom 8. Juni 2022, abgeändert durch Beschwerdevorentscheidung vom 29. Juli 2022, hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Teile des Mitarbeitergespräches eines Beamten nach Beamtendienstgesetz in den Personalakt aufgenommen werden dürfen
Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter, hatte im Rahmen einer Einschau in seinen Personalakt festgestellt, dass seitens seiner Dienststelle die Ergebnisprotokolle der ersten Teile mehrerer Mitarbeitergespräche der letzten Jahre in seinen Personalakt aufgenommen worden waren.
Nach § 45a Abs. 1 BDG hat der unmittelbar mit der Fachaufsicht betraute Vorgesetzte einmal jährlich mit jedem seiner Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch zu führen. Dieses setzt sich gemäß Abs. 2 leg. cit. aus zwei Teilen zusammen. Wenngleich die Ergebnisse beider Teile schriftlich zusammenzufassen sind, und das Ergebnisprotokoll des zweiten Teiles in den Personalakt aufzunehmen ist, hat je eine Ausfertigung des Ergebnisses des ersten Teiles beim Mitarbeiter und seinem Vorgesetzten zu verbleiben und darf dieses nicht weitergegeben werden. Die Aufnahme der Ergebnisprotokolle des ersten Teiles der Gespräche in den Personalakt des Beschwerdeführers stellte sohin eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dar.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Quelle: DSB Österreich