Die Direktorin hatte die zuständige Klassenlehrerin zur Weitergabe der Telefonnummer angewiesen und sich im Verfahren auf die Wahrung der berechtigten Interessen des Mitschülers berufen, eine allfällige Entschädigung für seine beschädigte Brille zu erhalten.
Die DSB gab der Beschwerde statt und kam zu dem Ergebnis, dass die Weitergabe der Telefonnummer die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Geheimhaltung § 1 Abs. 1 DSG verletzt hat. Die Direktorin war als datenschutzrechtliche Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO anzusehen, die Weitergabe der Telefonnummer erfolgte als „hoheitliche“ Datenverarbeitung. Da staatliche Eingriffe gemäß § 1 Abs. 2 DSG nur auf Grund von Gesetzen zulässig sind und aus dem anzuwendenden Schulunterrichtsgesetz (BGBl. Nr. 472/1986) keine entsprechende Verarbeitungsermächtigung abgeleitet werden konnte, erfolgte die Weitergabe der Telefonnummer unrechtmäßig.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Quelle: DSB Österreich