Die beschwerdeführende Partei sah sich u.a. in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, da sie bei der Beschwerdegegnerin – einem Unternehmen zur Erbringung von Postdienstleistungen – einen Nachsendeauftrag eingerichtet und in weiterer Folge ein postalisches Bestätigungsschreiben erhalten hat, welchem nichtpersonalisierte Werbematerialien beigelegt waren, obwohl sie die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für Marketingzwecke Dritter auf dem Nachsendeauftragsformular untersagt hat. Die Beschwerdegegnerin legte im Ermittlungsverfahren dar, dass die Werbematerialien manuell in den bereits voradressierten Briefumschlag gelegt worden sind.
Im Bescheid vom 21. Juni 2022, GZ: D124.5388 (2022-0.191.287) hielt die Datenschutzbehörde zunächst fest, dass der Geheimhaltungsanspruch nach § 1 Abs. 1 DSG – anders als Betroffenenrechte nach der DSGVO – unabhängig von der Art der Datenverarbeitung (konventionell oder automationsunterstützt) besteht.
Jedoch setzt auch der Anwendungsbereich von § 1 DSG immer eine Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person voraus. Beim verfahrensgegenständlichen Vorgang der manuellen Beilegung von Werbematerialien in einen Briefumschlag wurden jedoch keine personenbezogenen Daten verarbeitet, weshalb kein datenschutzrechtlich relevanter Verarbeitungsvorgang vorliegt. Zur Differenzierung verschiedener „Verarbeitungs“vorgänge verwies die Datenschutzbehörde auf die Schlussanträge der Generalanwältin vom 12. Dezember 2013, verb. Rs. C‑141/12 und C‑372/12 unter der insofern vergleichbaren Rechtslage nach der RL 95/46/EG.
Da sich auch keine Anhaltspunkte ergeben haben, dass personenbezogene Daten der beschwerdeführenden Partei an Dritte für deren Marketingzwecke weitergegeben worden sind, wurde die Beschwerde abgewiesen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Quelle: DSB Österreich