Im Bescheid vom 15. Dezember 2022 hatte sich die Datenschutzbehörde mit der Frage zu befassen, inwiefern vor der österreichischen Datenschutzbehörde eine Rechtsverletzung durch eine in Wien ansässige Botschaft eines Drittstaates geltend gemacht werden kann.
Die Datenschutzbehörde erwog bei ihrer Beurteilung ihre Zuständigkeit im Hoheitsgebiet der Republik Österreich gemäß Art. 55 Abs. 1 DSGVO und berücksichtigte hierbei, dass Botschaften nach dem modernen Völkerrecht nicht Exklaven eines anderen Staates sind, sondern territorial dem Empfangsstaat zugeordnet werden. Allerdings ergibt sich bereits aus der Ausnahme des Art. 55 Abs. 2 DSGVO die mangelnde Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzbehörde gegenüber Datenverarbeitungen durch Behörden oder private Stellen anderer Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c oder e DSGVO. Folglich muss dies auch für Behörden oder private Stellen gelten, deren Datenverarbeitungen einem Drittstaat zuzurechnen sind.
Zu beachten war überdies das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen, welches sowohl von der Republik Österreich als auch dem betreffenden Drittstaat ratifiziert wurde. Gemäß dessen Art. 31 Abs. 1 genießen Diplomaten u.a. Immunität von der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates, auch wenn sie gemäß Art. 41 Abs. 1 verpflichtet sind, die Gesetze und andere Rechtsvorschriften des Empfangsstaates – sohin auch die DSGVO, die als unmittelbar anwendbarer Rechtsakt der Europäischen Union innerstaatlichen Gesetzen gleichgestellt ist – zu beachten. Kraft dieser völkerrechtlichen Regelung kann der von dem Drittstaat entsendete Botschafter bzw. die ihm unterstehende Mission daher von der österreichischen Datenschutzbehörde nicht belangt werden.
Im Ergebnis war die Beschwerde somit zurückzuweisen. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Quelle: DSB Österreich