Der Beschwerdeführer, als ehemaliger Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, erachtete sich im Recht auf Geheimhaltung verletzt, weil die Beschwerdegegnerin seine biometrischen Daten mittels eines Handvenenscanners verarbeitet und ihn mit Videoüberwachungskameras erfasst hat.
Die Beschwerdegegnerin betreibt ein Gastronomielokal in Wien. Sie verwendet dort einen Handvenenscanner, welcher mittels Infrarotlicht das Handvenenmuster der vor den Scanner gehaltenen Hand misst. Der Handvenenscanner wird verwendet, damit die Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin in ihre arbeitsvertraglichen Dokumente Einsicht nehmen und ihre monatlichen Arbeitszeitaufzeichnungen kontrollieren und abzeichnen zu können.
Des Weiteren betreibt die Beschwerdegegnerin 29 Videoüberwachungskameras an diesem Standort. Zwei davon nehmen auch Bereiche der Küche auf, in welcher der Beschwerdeführer als Koch hauptsächlich tätig war.
Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde teilweise statt und stellte fest, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie seine biometrischen personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet hat und ihn mit zwei Kameras in der Küche erfasst hat.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Verarbeitung der biometrischen Daten, welche als Daten besonderer Kategorie iSd Art. 9 DSGVO zu qualifizieren sind, auf den Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO (Einwilligung).
Die Datenschutzbehörde hielt fest, dass die eingeholte Einwilligung jedoch nicht rechtskonform erteilt wurde.
So wurde schon im Arbeitsvertrag festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die gesamte Zeit des bestehenden Arbeitsverhältnisses seine „ausdrückliche Zustimmung zur Einführung und Verwendung eines auf biometrischem Handflächenscanning beruhenden Systems für die Unterschriftsleistung für betriebliche Dokumente im Unternehmen“ erteilt hat.
Die Datenschutzbehörde kam zum Ergebnis, dass die später erfolgte Einwilligung am Terminal des Handvenenscanners vom Beschwerdeführer nicht freiwillig erteilt werden konnte und war die damit einhergehende Datenverarbeitung unrechtmäßig.
Der Beschwerde wurde auch hinsichtlich zweier in der Küche angebrachter Videoüberwachungskameras stattgegeben, da nach Ansicht der Datenschutzbehörde die Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers gegenüber den Interessen der Beschwerdegegnerin an der Aufklärung und Verhinderung von etwaigen Diebstählen und Einbrüchen und Beschädigungen bei der Anlieferung/Entsorgung überwiegen.
Dabei strich die Datenschutzbehörde heraus, dass es sich bei Bildverarbeitungen im Beschäftigungskontext um besonders intensive Privatrechtseingriffe handelt. Es war nicht erkennbar, weshalb zum Schutz der angegebenen Ziele die Küchenarbeitsbereiche, in welchen sich der Beschwerdeführer hauptsächlich zur Verrichtung seiner Arbeit aufhielt, von Videokameras erfasst werden müssen.
So wäre es etwa möglich, vereinzelt Kameras in jenen Räumen, in welchen sich wertvolle Güter befinden zu installieren und auf Flucht- und Entsorgungswege zu richten, um die von der Beschwerdegegnerin angeführten Zwecke zu verwirklichen.
Der Beschwerdegegnerin wurde der Betrieb der beiden Videoüberwachungskameras untersagt und darüber hinaus aufgetragen, ihre Videoüberwachungsanlage iSd Art. 13 DSGVO geeignet zu kennzeichnen.
Quelle: DSB Österreich