Mit Bescheid vom 20. Februar 2022 setzte sich die Datenschutzbehörde mit der Verarbeitung biometrischer Daten zum Zweck der Führerscheinvalidierung mittels App durch einen Autovermieter auseinander.
Der Beschwerdegegner vermietet gewerblich Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Fahrers. In Erfüllung seiner Pflicht nach § 103 Abs. 1 Z 3 KFG sicherzustellen, dass seine Kunden über einen aufrechten Führerschein (Lenkerberechtigung) verfügen, werden diese bei erstmaligem Vertragsabschluss sowie danach in regelmäßigen Abständen zur Vorlage eines Führerscheins aufgefordert. Der Beschwerdegegner ermöglicht seinen Kunden diese Überprüfung mittels App durch Hochladen eines Fotos des Führerscheins sowie eines Selbstportraits (Selfie) durchzuführen. Die hochgeladenen Aufnahmen werden dabei mittels speziellen technischen Verfahren abgeglichen, um die Kunden eindeutig zu identifizieren. Der Beschwerdegegner holt dazu im Vorfeld per App eine Einwilligung der Kunden ein. Beim Upload der Aufnahmen kam es beim Beschwerdeführer zu einem technischen Fehler der App, wodurch dieser keine Möglichkeit hatte in die Verarbeitung seiner biometrischen Daten einzuwilligen oder dieser zu widersprechen. In Ermangelung einer gültig erteilten Einwilligung stellte die Datenschutzbehörde eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Geheimhaltung fest. Die darüber hinaus behauptete Verletzung im Recht auf Information konnte die Datenschutzbehörde nicht erkennen. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Quelle: DSB Österreich