Der Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens war die Frage, ob der Beschwerdeführer vom Erstbeschwerdegegner im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Information sowie im Recht auf Auskunft und von der Zweitbeschwerdegegnerin im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Auskunft verletzt worden war.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachten die Beschwerdegegner vor, dass der Beschwerdeführer ihnen angeboten hatte, gegen eine Zahlung von € 2.900,– von der Erhebung einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde abzusehen und legten ein entsprechendes Schreiben des Beschwerdeführers vor.
Die Datenschutzbehörde gelangte zum Ergebnis, dass vor diesem Hintergrund auf Seiten des Beschwerdeführers von keinem tatsächlichen Rechtschutzbedürfnis ausgegangen werden kann, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerdeerhebung als unredlich und die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde durch den Beschwerdeführer als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren war. Die Beschwerde wurde daher, gestützt auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO, wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgelehnt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Quelle: DSB Österreich