Die Datenschutzbehörde hat mit Bescheid vom 21. November 2022 über die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung von frei im Internet verfügbaren Stelleninseraten durch das Arbeitsmarktservice abgesprochen. Bei der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine juristische Person, diese sah sich durch die Veröffentlichung von Daten aus einer Stellenausschreibung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt. Ursprünglich hatte die Beschwerdeführerin Stellenausschreibungen auf der eigenen Homepage veröffentlicht, diese wurden vom Arbeitsmarktservice aufgefunden und in weiterer Folge auf der Stellenplattform des Arbeitsmarktservice veröffentlicht. Nachdem es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handelte, war der Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet und die Ausnahme allgemein verfügbarer Daten nach § 1 Abs. 1 DSG zu beachten. Die Datenschutzbehörde hat die gegenständliche Veröffentlichung als rechtmäßig erkannt, und zwar aus folgenden Überlegungen: einerseits kam gegenständlich die Ausnahme für allgemein verfügbare Daten zum Tragen, da die Beschwerdeführerin die Stellenausschreibung selber auf ihrer Homepage veröffentlicht hat, vom Arbeitsmarktservice im Rahmen der Veröffentlichung kein informationeller Mehrwehrt geschaffen wurde und die auf dessen Webseite veröffentlichten Jobausschreibungen regelmäßig aktualisiert werden. Darüber hinaus erfolgte die Veröffentlichung auch auf Grundlage der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben gemäß §§ 29 und 32 Abs. 2 AMSG und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Quelle: DSB Österreich