Mit dem Bescheid vom 9. Jänner 2023 hatte die Datenschutzbehörde zu beurteilen, ob ein Informationsdienstleister, welcher eine Online-Enzyklopädie betreibt, den Eintrag über die beschwerdeführende Partei zu löschen hat.
Der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen der breiten Öffentlichkeit im deutschsprachigen Raum bekannten Künstler handelt, welcher unter anderem in diversen Funktionen in Filmproduktionen mitgewirkt hat, denen allesamt ein starker Bezug zu Österreich gemein ist und auch dessen andere Werke primär auf den deutschsprachigen Raum gerichtet sind, hat einen Eintrag auf der Online-Enzyklopädie der Beschwerdegegnerin verfasst, welcher regelmäßig von ihm aktualisiert worden ist. Andere Nutzer bzw. Administratoren haben die Ergänzungen des Beschwerdeführers abgeändert bzw. gelöscht. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Löschung seines gesamten Eintrages. Diesem ist die Beschwerdegegnerin aber nicht nachgekommen.
Die Datenschutzbehörde hat die Beschwerde abgewiesen, weil sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die beschwerdeführende Partei nicht im Recht auf Löschung verletzt worden ist.
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine nicht gewinnorientierte Stiftung mit Sitz in den USA, die eine Online-Enzyklopädie betreibt, welche die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers automatisiert verarbeitet. Die Beschwerdegegnerin verfügt zudem in Summe über 38 nationale Vereine, welche zum Teil ihren Sitz in der Europäischen Union (unter anderem Österreich und Deutschland) haben und die einzelnen nationalen Webseiten leiten entweder direkt oder über einen Zwischenschritt auf die Plattform der Beschwerdegegnerin weiter. Diese bietet Informationsdienstleistungen über Beschwerdeführer an, welche nur in zwei Sprachen verfügbar und offenkundig primär auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet sind. Hierbei ist insbesondere der Umstand hervorzuheben, dass die Seite des Beschwerdeführers in englischer Sprache nicht abrufbar ist. Nachdem in der Gesamtschau die Beschwerdegegnerin ihre Dienstleistungen offenkundig auf den europäischen Raum ausgerichtet hat – unter anderem auf die österreichischen Nutzer – ist der sachliche und räumliche Anwendungsbereich für die DSGVO gegeben (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO).
Aufgrund des strukturellen Aufbaus sowie aus den durch die Online-Gemeinschaft entstandenen Richtlinien handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin zumindest um eine gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO in Bezug auf die von ihr betriebene Plattform, weil diese für die Finanzierung sowie Herstellung der Infrastruktur zuständig ist und die letzte Entscheidungsbefugnis innehat. Das Medienprivileg gemäß § 9 DSG hat im gegenständlichen Fall ebenfalls keine Anwendung gefunden, zumal das Mindestmaß an unternehmerischer Struktur, deren Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung der Webseite ist, die von einer Redaktion und einer Vielzahl Angestellter oder freier Medienmitarbeiter wahrgenommen wird (vgl. RIS-Justiz RS01298), nicht vorhanden ist. Die Beschwerdegegnerin verfügt weder über einen Chefredakteur oder einen Redaktionsausschuss noch über ähnliche Einrichtungen. Eine Prüfung des Inhaltes der Einträge auf der Plattform erfolgt durch die Nutzer und nicht durch die Beschwerdegegnerin selbst.
Da der Beitrag der sachlichen Richtigkeit entsprochen hat, der Beschwerdeführer eine Person des öffentlichen Lebens ist sowie die Öffentlichkeit ein Informationsinteresse hat und ebenfalls dieselben Informationen auf anderen Webseiten öffentlich im Internet verfügbar sind bzw. darüber hinausgehende Informationen über den Beschwerdeführer, ist die Datenschutzbehörde im konkreten Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht dem Antrag auf Löschung nicht entsprochen hat, zumal die Intensität des Eingriffes als gering einzustufen ist und zudem das berechtigte Interesse der Allgemeinheit gemäß Art. 11 EU-GRC am Informationszugang gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers überwiegt.
Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Quelle: DSB Österreich