Die Beschwerdeführerin hat gegen den Kindesvater ihres gemeinsamen Kindes eine einstweilige Verfügung erwirkt und hat nach ihrem Umzug in ein anderes Bundesland eine Auskunftssperre im Zentralen Melderegister (ZMR) eingerichtet. Daraufhin versendete die Beschwerdegegnerin, bei welcher es sich um eine Gebietskörperschaft handelte, ein Informationsschreiben an den Kindesvater. Auf diesem Informationsschreiben befand sich die neue Adresse der Beschwerdeführerin, welche sie im ZMR sperren hat lassen.
Die Beschwerdegegnerin begründete die gegenständliche Verarbeitung damit, dass in ihrem Programm zur Datenspeicherung „CRM“, eine Melde- bzw. Auskunftssperre manuell eingetragen werden muss. Eine Melde- bzw. Auskunftssperre im ZMR sei nicht ausreichend, damit im System eine Auskunftssperre erscheine. Daher würden die Kindeseltern die Beschwerdegegnerin aktiv über eine Auskunftssperre verständigen müssen. Darüber hinaus berief sich die Beschwerdegegnerin auf § 10 des Landeskinder- und Jugendhilfegesetz (LandesKJHG).
Die Datenschutzbehörde stellte insbesondere fest, dass keine gesetzliche Grundlage für die Weiterleitung an den Kindesvater vorlag, da gemäß § 10 Abs. 7 des LandesKJHG bei Zuständigkeitswechsel die Dokumentationen nur an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln sind.
Darüber hinaus wäre es an der Beschwerdegegnerin gelegen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um dem berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung ihrer (neuen) Adresse nachzukommen, etwa in dem vor Versendung von Schriftstücken automatisiert oder manuell der ZMR-Auszug auf eine Sperre kontrolliert wird, insbesondere in Fällen in denen eine einstweilige Verfügung oder Hinweise auf strafrechtliches Verhalten durch den Kindesvater vorliegt.
Daher kam die Datenschutzbehörde im Bescheid vom 16. September 2022, zur GZ: DSB-D124.0867/22 2022-0.565.965 zu dem Ergebnis, dass die gegenständliche Übermittlung durch die Beschwerdegegnerin an den Kindesvater durch das Fehlen einer qualifizierten rechtlichen Grundlage nicht rechtmäßig war, weshalb eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung vorliegt.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Quelle: DSB Österreich