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Kapitel IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten
31. Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. DSGVO Artikel 4 Paragraph 8 und gegebenenfalls deren Vertreter„Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gemäß Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt. DSGVO Artikel 4 Paragraph 17 arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle. DSGVO Artikel 4 Paragraph 21 bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
Verhängte Strafen basierend auf diesem Artikel
Vorfall | Land | Betroffene Datensätze | verhängte Geldstrafe |
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Strafe wegen verweigerter Datenauskunft | Ungarn | 1 | 3,200 € |
CNIL verhängt Strafe von 50 Millionen über Google | Frankreich | unbekannt | 50,000,000 € |
Strafe gegen Uber | Großbritannien | 2 700 000 | 440,000 € |
Frankreich: DSGVO Verstoß in Beratungsbüro | Frankreich | unbekannt | 20,000 € |