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75. Sekretariat

07/03/2017 by Andreas Schindler

« 74. Aufgaben des Vorsitzes76. Vertraulichkeit »

Kapitel VII Zusammenarbeit und Kohärenz Abschnitt 3 Europäischer Datenschutzausschuss

75. Sekretariat

(1)   Der Ausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird.

(2)   Das Sekretariat führt seine Aufgaben ausschließlich auf Anweisung des Vorsitzes des Ausschusses aus.

(3)   Das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, unterliegt anderen Berichtspflichten als das Personal, das an der Wahrnehmung der dem Europäischen Datenschutzbeauftragten übertragenen Aufgaben beteiligt ist.

(4)   Soweit angebracht, erstellen und veröffentlichen der Ausschuss und der Europäische Datenschutzbeauftragte eine Vereinbarung zur Anwendung des vorliegenden Artikels, in der die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit festgelegt sind und die für das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten gilt, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist.

(5)   Das Sekretariat leistet dem Ausschuss analytische, administrative und logistische Unterstützung.

(6)   Das Sekretariat ist insbesondere verantwortlich für

a) | das Tagesgeschäft des Ausschusses,

b) | die Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Ausschusses, seinem Vorsitz und der Kommission,

c) | die Kommunikation mit anderen Organen und mit der Öffentlichkeit,

d) | den Rückgriff auf elektronische Mittel für die interne und die externe Kommunikation,

e) | die Übersetzung sachdienlicher Informationen,

f) | die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Ausschusses,

g) | die Vorbereitung, Abfassung und Veröffentlichung von Stellungnahmen, von Beschlüssen über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörde„Aufsichtsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 51 eingerichtete unabhängige staatliche Stelle. DSGVO Artikel 4 Paragraph 21n und von sonstigen vom Ausschuss angenommenen Dokumenten.

Erwägungsgründe

Erwägungsgrund 140

Der Ausschusssollte von einem Sekretariat unterstützt werden, das von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird. Das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, sollte diese Aufgaben ausschließlich gemäß den Anweisungen des Vorsitzes des Ausschusses durchführen und diesem Bericht erstatten.

Verhängte Strafen basierend auf diesem Artikel

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