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Kapitel VII Zusammenarbeit und Kohärenz Abschnitt 3 Europäischer Datenschutzausschuss
76. Vertraulichkeit
(1) Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.
(2) Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertreter„Vertreter“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter schriftlich gemäß Artikel 27 bestellt wurde und den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf die ihnen jeweils nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten vertritt. DSGVO Artikel 4 Paragraph 17n von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) geregelt.
Verhängte Strafen basierend auf diesem Artikel
| Vorfall | Land | Betroffene Datensätze | verhängte Geldstrafe |
|---|---|---|---|
| DSGVO Strafe wegen leichtsinniger Lagerung von Daten | Großbritannien | 500000 | 318,563 € |