Audio- und Videoüberwachung von Beschäftigten, zu lange Speicherung, inadäquate Sicherheitsmaßnahmen
Die Datenschutzbehörde in Niedersachsen hat Untersuchungen gegen das Unternehmen aufgenommen, zumal sie Hinweise erhalten hatten, dass Live-Bilder von mehreren Videoüberwachungskameras, welche sich im Markt befanden, auf einer Website veröffentlicht wurden, die sich auf ungesicherte Kameraaufnahmen spezialisiert hat. Die Kameras zeichneten neben Kunden und Mitarbeitern, auch technische Einrichtungen und das Firmengelände auf.
Auf Nachfrage der Datenschutzbehörde wieso eine ganztägige Audio- als auch Videoüberwachung notwendig sei, behauptete das Unternehmen, dass diese zum Schutz von Kunden und Mitarbeitern, zur Einhaltung des Hausrechts, zur Ahndung von Straftaten und Vandalismus sowie zur Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche diente. Aufnahmen der Kameras wurden eine Woche gespeichert und live vom Marktleiter kontrolliert.
Die Behörde stellte jedoch fest, dass die Überwachung der Mitarbeiter an ihren Arbeitsplätzen (insbesondere im Kassenbereich und an Beratungsplätzen) keine Rechtsgrundlage hatte, da es keinen konkreten Verdacht auf eine Straftat gab und die Aufnahmen pauschal erfolgten. Auch die Audioüberwachung war unrechtmäßig, da sie nicht erforderlich war und keiner Rechtsgrundlage unterlag. Darüber hinaus waren die Aufnahmen länger gespeichert worden, als es für die genannten Zwecke erforderlich war. Laut Auffassung der Behörde wäre es bereits innerhalb von 72 Stunden möglich festzustellen, ob die Aufnahme gesichert werden müsse.
Des Weiteren sah die Datenschutzbehörde eine Verletzung des Grundsatzes der Integrität und Vertraulichkeit, da keine angemessenen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden. Darüber hinaus wurde keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt, wobei dies aufgrund der umfangreichen Überwachung von öffentlichen Bereichen notwendig gewesen wäre.
Der Inhaber des Elektromarkts hat Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. Entsprechend ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
Daher kein genaues Datum im Tätigkeitsbericht der hessischen Datenschutzbehörde entnommen werden konnte, wurde hier das Datum mit dem 31.12.2021 angegeben.
Entscheidungsdatum:
31.12.2021
Land:
Deutschland
Art des Verstoßes:
Illegale Datensammlung
Betroffene Datensätze:
unbekannt
Waren sensible Daten betroffen?:
Nein
verhängte Geldstrafe:
€ 16,000,-