Deutschland: DSGVO Strafe für Polizist
Ein Polizist in Baden-Württemberg musste eine DSGVO Strafe von € 1.400,- zahlen, obwohl öffentliche Stellen laut Landesdatenschutzgesetz (LDSG) nicht gestraft werden dürfen.
Der Polizist fragte ohne dienstlichen Bezug im Zentralen Verkehrsinformationssystem Halterdaten eines Kraftfahrzeugs einer privaten Zufallsbekanntschaft ab. Die dort erhaltenen Daten nutzte er um eine automatisierte Abfrage bei der Bundesnetzagentur durchzuführen. Dabei erhielt er neben Personendaten auch die Telefonnummer der Geschädigten. Diese Telefonnummer verwendete er, um Kontakt aufzunehmen. Er tat dies, ohne dienstlichen Grund oder die Erlaubnis der Betroffenen.
Diese Strafe ist rechtskonform, da der Polizist nicht im Auftrag seiner Dienststelle gehandelt hatte (die Dienststelle kann, wie oben erwähnt, nicht gestraft werden) und der Polizist nicht als „eigene öffentliche Stelle“ auftrat. Wie der Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brick mahnte: „Auch Mitarbeiter öffentlicher Stellen haben die geltenden Datenschutzregeln zu beachten.“
Entscheidungsdatum:
18.06.2019
Land:
Deutschland
Art des Verstoßes:
Illegale Datenverarbeitung
Betroffene Datensätze:
1
Waren sensible Daten betroffen?:
Ja
verhängte Geldstrafe:
€ 1,400,-
Verstoß gegen DSGVO Paragraph:
5. Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
6. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Quelle:
Pressemitteilung des Landes-Datenschutzbeauftragten Baden-Württemberg