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Strafe gegen Privatperson wegen Dashcam

24/05/2019 by

Strafe gegen Privatperson wegen Dashcam

Eine Privatperson hatte in seinem Fahrzeug zwei Überwachungskameras, sogenannte Dashcams, installiert. Ein Bewegungssensor steuerte die Kameras, daher gab es Aufzeichnungen während der Fart, als auch bei Stillstand des Fahrzeuges.

Die Polizei stellte diesen Umstand im Zuge einer straßenpolizeilichen Kontrolle fest und leitete die Informationen an die Datenschutzbehörde weiter.

Der Fahrzeuginhaber als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO begründete die Installation damit, dass er im Falle eines Unfalls Beweise für seine Unschuld benötigt. Im Zuge des Beweisverfahrens wurde daher die Frage der Verhältnismäßigkeit aufgeworden. Die Datenschutzbehörde machte klar deutlich, dass hier das berechtigte Interesse des KFZ-Inhabers NICHT überwiegt.

Die Strafe von insgesamt € 330,- teilt sich auf drei Punkte auf:

  • € 220,- wegen der unerlaubten Verwendung der Dashcam
  • € 80,- wegen fehlender Kennzeichnung der Videoüberwachung
  • € 30,- Verfahrenskosten

Bei der Strafbemessung hat die Behörde die finanziellen Mittel des Fahrzeuginhabers berücksichtigt. Dieser verfügte über ein monatliches Netto-Einkommen von ca. € 900,-. Er hat drei nicht-minderjährige Kinder, wovon eines eine körperliche Behinderung aufweist, weshalb Sorgfaltspflichten bestehen. Außerdem hat der Angeklagte Schulden beim Finanzamt in Höhe von ca. € 1.300,-.

Diese persönlichen Umstände erklären, weshalb die Strafe deutlich geringer ausgefallen ist, als bei anderen Fällen von illegaler Videoüberwachung in Österreich.

Entscheidungsdatum:
27.09.2018

Land:
Österreich

Art des Verstoßes:
Illegale Datensammlung

Betroffene Datensätze:
unbekannt

Waren sensible Daten betroffen?:
Nein

verhängte Geldstrafe:
€ 330,-

Verstoß gegen DSGVO Paragraph:

5. Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
6. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Quelle:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Dsk/DSBT_20180927_DSB_D550_084_0002_DSB_2018_00/DSBT_20180927_DSB_D550_084_0002_DSB_2018_00.pdf

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