Strafe gegen Versicherungsgesellschaft
Eine Versicherungsgesellschaft aus Zypern versuchte über Telefonmarketing seinen Kundenstamm zu erweitern. Da keine Telefonnummern vorhanden waren, wurde eine Software verwendet, welche die Telefonnummern per Zufall generierte. Dann wurden Textnachrichten (SMS) an diese Nummern gesendet, in der Hoffnung, dass diese auch einem Anschluss zugeordnet sind.
Insgesamt acht kontaktierte Personen beschwerten sich bei der lokalen Aufsichtsbehörde, ein Ermittlungsverfahren wurde daher eingeleitet. Im Verfahren rechtfertigte das Unternehmen seine Vorgehensweise. Da die Telefonnummern per Zufall generiert wurden, handle es sich nicht um personenbezogene Daten.
Die Aufsichtsbehörde verneinte die Ansicht der Versicherungsgesellschaft und verurteilte diese zu einer Geldbuße von € 4000,- für unzulässige Datenverarbeitung. Dabei wurde klargestellt, dass auch zufallsgenerierte Datensätze als personenbezogene Daten gelten, da in diesem Fall der Anschlussinhaber eindeutig identifiziert werden kann. In diesem Zusammenhang ist die Definition aus Paragraph 4 der Datenschutz-Grundverordnung zu beachten.
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Entscheidungsdatum:
13.03.2019
Land:
Zypern
Art des Verstoßes:
Illegale Datenverarbeitung
Betroffene Datensätze:
8
Waren sensible Daten betroffen?:
Nein
verhängte Geldstrafe:
€ 4,000,-
Verstoß gegen DSGVO Paragraph:
6. Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Quelle:
Entscheidung der zyprischen Datenschutzbehörde (zypriotisch)