Strafe wegen unzulässiger Videoüberwachung
Eine Privatperson setzte Videoüberwachung in einem Wohnkomplex ein. Dieses Überwachungssystem filmte jedoch auch Gebiete, die für alle Bewohner oder die Allgemeinheit zugänglich waren. Zu diesen Bereichen gehörten Parkplätze, Gehsteige, der Hof, der Garten und Zugangswege zu dem Komplex. Sogar private Gärten von Nachbarhäusern wurden teilweise gefilmt. Die Privatperson hatte keine Einverständnis von den Gefilmten und hatte die Überwachung nicht korrekt beschildert. Zusätzlich filmte das System die Gänge des Gebäudes und die Bewohner von Nachbarwohnungen beim betreten und verlassen ihrer Wohnungen. Dadurch drang das Überwachungssystem in den persönlichen Bereich der Nachbarn ein.
Die Videoüberwachung war nicht auf Bereiche beschränkt, in welchen der Datenkontrolleur volle Kontrolle hat. Dadurch verletzt das System das Minimalitätsprinzip der DSGVO. Aus diesem Grund wurde eine Strafe von 2200€ von der Datenschutzbehörde verhängt.
Entscheidungsdatum:
20.12.2018
Land:
Österreich
Art des Verstoßes:
Illegale Datensammlung
Betroffene Datensätze:
unbekannt
Waren sensible Daten betroffen?:
Nein
verhängte Geldstrafe:
€ 2,200,-