Zu detaillierte Videoüberwachung
Ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg hat auf seinem Firmengelände außen und innen Überwachungskameras installiert. Die Kameras waren jedoch in den Augen der luxemburgischen Datenschutzbehörde in mehrerlei Hinsicht zu detailliert. Beispielsweise erfasst eine der Außenkameras Teile einer benachbarten, öffentlichen Straße. Die Kameras im Inneren des Gebäudes war dauerhaft auf die Arbeitsplätze der Angestellten gerichtet. Aufgrund dieser Tatsachen lag laut der Datenschutzbehörde eine Verletzung des Grundsatzes der Datenminimierung vor, da die permanente Überwachung der Mitarbeiter sowie der öffentlichen Straße nicht notwendig war. Darüber hinaus hatte das Unternehmen seine Informationspflicht verletzt, indem er seine Angestellten nicht ordnungsgemäß darüber informierte.
Entscheidungsdatum:
13.07.2021
Land:
Luxemburg
Art des Verstoßes:
Illegale Datenverarbeitung
Betroffene Datensätze:
unbekannt
Waren sensible Daten betroffen?:
Nein
verhängte Geldstrafe:
€ 12,500,-
Verstoß gegen DSGVO Paragraph:
13. Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
5. Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Quelle:
Bußgeldbescheid der CNPD