Zweckwidrige Nutzung von Listen zur Kontaktnachverfolgung
Ein Gast des Bistros hatte sich darüber beschwert, dass sein Essen kalt sein und ist in Folge dessen ohne zu bezahlen gegangen.
Um den Gast ausfindig zu machen, kontaktieren Mitarbeiter des Bistros verschiedene Kunden telefonisch, wobei die Telefonnummern, welche zur der Corona-Kontaktnachverfolgung dienten, verwendet wurden. Zumindest eine Kontaktaufnahme konnte aufgrund einer Beschwerde bei der Behörde nachgewiesen werden. Die Verwendung der Telefonnummern stellte einen Verstoß gegen den Zweckbindungsgrundsatz gemäß Art. 5 Abs. 1 lit.b DSGVO dar. Aufgrund dessen stellte die hessischen Datenschutzbehörde eine Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung fest und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 170 Euro.
Daher die Corona-Pandemie sich negativ auf die finanzielle Situation des Bistroinhabers auswirkte und sich dieser einsichtig und kooperativ zeigte, wurde dies bei der Bemessung der Bußgeldhöhe berücksichtigt.
Daher kein genaues Datum im Tätigkeitsbericht der hessischen Datenschutzbehörde entnommen werden konnte, wurde hier das Datum mit dem 31.12.2021 angegeben.
Entscheidungsdatum:
31.12.2021
Land:
Deutschland
Art des Verstoßes:
Illegale Datenverarbeitung
Betroffene Datensätze:
unbekannt
Waren sensible Daten betroffen?:
Nein
verhängte Geldstrafe:
€ 170,-
Verstoß gegen DSGVO Paragraph:
5. Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Quelle:
Tätigkeitsbericht 2021 des HBDI