Jede nicht-öffentliche Stelle, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag einer Bundesbehörde durchführt bzw. an welche personenbezogene Daten von einer Bundesbehörde übertragen wurden, muss einen Datenschutzbeauftragten einstellen, sofern die Verarbeitung dieser Daten ein hohes Risiko (siehe Artikel 35) mit sich bringen kann.
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