Laut DSGVO wird ein Datenschutzbeauftragter benötigt, wenn
- Behörden oder öffentliche Stellen Daten verarbeiten, mit Ausnahme von Gerichten,
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von Betroffenen vorsieht oder
- die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten vorsieht (siehe Artikel 9 und 10 der DSGVO).
Zusätzlich verlangt das Deutsche Bundesdatenschutzgesetz, dass ein Datenschutzbeauftragter benannt wird, wenn mindestens 10 Mitarbeiter mit Daten arbeiten.