Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 10.12.2014, VfSlg 19.937/2014 (vgl. auch Datenschutzbericht 2014, Seite 28 f) ausgesprochen, dass die Datenschutzbehörde nicht dafür zuständig ist, über die Vernichtung von Papierakten einer Behörde (durch Skartierung, Schwärzung, Entfernung einzelner Aktenstücke u.dgl.) unter dem Aspekt des Schutzes des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) zu entscheiden.Derartige Anträge… […]