Im Bescheid vom 28. Mai 2020 zur GZ: DSB-D124.720 2020-0.280.699 hatte sich die Datenschutzbehörde mit einer Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung (§ 1 DSG) und dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FMGwG) zu befassen. Der Beschwerdeführer wollte in einer Bankfiliale 100 Euro in Türkische Lira (TRY) wechseln lassen. Daraufhin wurde er vom Bankmitarbeiter aufgefordert,einen Lichtbildausweis für den Wechsel vorzulegen,… […]