Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schindler IT-Solutions GmbH
Stand März 2019
Schindler IT-Solutions GmbH, im Folgenden kurz SCHINDLER-IT, erbringt Lieferungen und Dienstleistungen für den Kunden nur zu diesen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN. Die Anwendung von Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen.
Diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von SCHINDLER-IT bestehen aus drei Teilen:
1. Teil: GENERELLE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN
2. Teil: ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN
3. Teil: ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN
Der 1. Teil ist generell auf alle Lieferungen und Dienstleistungen der SCHINDLER-IT anzuwenden. Der 2. Teil gilt nur für Lieferungen und der 3. Teil nur für Dienstleistungen der SCHINDLER-IT.
Diese ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN gelten sowohl für den Erstauftrag als auch für alle weiteren Aufträge an SCHINDLER-IT und treten erst mit Inkrafttreten geänderter Allgemeiner Geschäftsbedingungen außer Kraft (siehe im Folgenden die Bestimmungen zu Vorbehaltene Änderungen dieser Geschäftsbedingungen).
1. Teil: GENERELLE BEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN
1.1. UNTERNEHMEREIGENSCHAFT DES KUNDEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Lieferungen und Dienstleistungen von SCHINDLER-IT an den Kunden in seiner Eigenschaft als Unternehmer. Durch Erteilen des Auftrags an SCHINDLER-IT bestätigt der Kunde, dass der Auftrag in seiner Eigenschaft als Unternehmer erteilt wird.
1.2. VERTRAGSGEGENSTAND
sind Lieferungen, Dienstleistungen oder eine Kombination von Lieferungen und Dienstleistungen der SCHINDLER-IT im Auftrag des Kunden. Vertragsgegenstand werden nur Lieferungen und/oder Dienstleistungen in der Informations- und Kommunikationstechnik. Die Lieferungen und/oder Dienstleistungen werden in der Auftragsbestätigung der SCHINDLER-IT spezifiziert. Andere Lieferungen und Dienstleistungen werden nicht Vertragsgegenstand.
Die Projektleitung und die Projektverantwortung übernimmt SCHINDLER-IT nur dann, wenn dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist. In allen anderen Fällen obliegen Projektleitung und Projektverantwortung ausschließlich dem Kunden.
1.3. VERTRAGSINHALT
Bestandteile und den Inhalt des Vertrages zwischen dem Kunden und SCHINDLER-IT bilden nur:
a) das Angebot der SCHINDLER-IT
b) die Auftragsbestätigung der SCHINDLER-IT
c) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
SCHINDLER-IT fertigt die Auftragsbestätigung baldmöglich nach Auftragserteilung (Bestellung) des Kunden aus. Weichen Angebot und Auftragsbestätigung der SCHINDLER-IT voneinander ab, gilt vorrangig die Auftragsbestätigung. Wird ausnahmsweise (kurzfristige Auftragserteilung, vergleichsweise niedriges Auftragsvolumen, etc.) von SCHINDLER-IT kein schriftliches Angebot gelegt, werden – Auftragserteilung durch den Kunden vorausgesetzt – nur die Auftragsbestätigung der SCHINDLER-IT und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteile und Inhalt des Vertrages.
Den Vertragsinhalt ergänzende oder ändernde Vereinbarungen gelten nur, wenn sie SCHINDLER-IT schriftlich bestätigt.
1.4. VORAUSGESETZTE KUNDENPFLICHTEN UND BESONDERES RÜCKTRITTSRECHT
Die Auftragsannahme und die Vertragserfüllung durch SCHINDLER-IT setzen voraus, dass der Kunde folgende Pflichten rechtzeitig, auf seine Kosten und grundsätzlich unaufgefordert erfüllt:
a) Der Kunde stellt fachkundiges, geschultes und mit der IT-Struktur des Kunden vertrautes Personal bereit.
b) Der Kunde ermöglicht SCHINDLER-IT den Zugang zur IT-Struktur und gewährt dem SCHINDLER-IT-Personal Zugangsberechtigungen. Der Kunde ermöglicht SCHINDLER-IT den Zugang sowohl vor Ort als auch remote / extern.
c) Der Kunde sorgt für die Kommunikationsverbindungen einschließlich Internetzugang und für ausreichenden Schutz seiner IT-Struktur vor unberechtigten Zugriffen und vor Beeinträchtigungen von außen (Benutzeradministration, Zugriffskontrolle, Passwortschutz, Firewall, Intrusion Detection, Virenschutz, etc.).
d) Der Kunde informiert SCHINDLER-IT über alle Besonderheiten seiner IT-Struktur, seiner Ablauforganisation und der von ihm eingesetzten Hard- und Softwarekomponenten. Er informiert SCHINDLER-IT weiters über Umstände, die die Lieferungen und Dienstleistungen behindern, verzögern oder sonst beeinträchtigen können.
e) Der Kunde übergibt SCHINDLER-IT eine vollständige und aktuelle Netzwerkdokumentation (Netzwerkplan) und Produktbeschreibungen für eingesetzte Hard- und Software.
f) Für Software, die nicht zum Vertragsgegenstand gehört, aber vom Kunden im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung und/oder zur Nutzung des Vertragsgegenstandes eingesetzt wird, erwirbt der Kunde selbständig und ohne Zutun oder Überprüfungspflicht der SCHINDLER-IT die erforderlichen Lizenzen.
g) Der Kunde gewährleistet vor, während und nach der Erbringung von Lieferungen und Dienstleistungen durch SCHINDLER-IT ausreichende Speicherung und Sicherung sämtlicher vom Kunden verwendeter Daten und Programme.
h) Der Kunde gewährleistet, dass in seiner IT-Struktur folgende Dateiformate empfangen, geöffnet, gelesen, verarbeitet sowie versendet werden können und zur Erbringung von Lieferungen und Dienstleistungen durch SCHINDLER-IT sowie zur Kommunikation mit SCHINDLER-IT in zeitgemäßer Version zur Verfügung stehen: TXT, RTF, DOC, DOT, XLS, XLT, PPT, POT, PS (Postscript), PDF, HTML / HTM, ZIP, TIF, BMP, GIF und JPEG / JPG.
Stellt SCHINDLER-IT die Nichterfüllung einer oder mehrerer Vorausgesetzter Kundenpflichten fest, gewährt SCHINDLER-IT dem Kunden eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe und nachträglichen Pflichtenerfüllung. Diese Nachfrist beträgt im Normalfall 14 Tage, in dringenden Fällen 72 Stunden. SCHINDLER-IT ist berechtigt, im Fall der vom Kunden unterlassenen Abhilfe und nachträglichen Pflichtenerfüllung vom Vertrag zurückzutreten. Im Rücktrittsfall ist der Kunde verpflichtet, SCHINDLER-IT das vereinbarte Entgelt abzüglich des Wertes der infolge des Rücktritts nicht ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen zu bezahlen.
1.5. PREISE UND ABGABEN
Alle von SCHINDLER-IT angebotenen Preise sind freibleibend. Preisänderungen bleiben SCHINDLER-IT vorbehalten. Treten Änderungen der von SCHINDLER-IT angebotenen Preise infolge von Änderungen der von Herstellern bzw. deren Vertriebspartnern angebotenen Tages-, Wochen- oder Monatspreise vor Auftragsbestätigung der SCHINDLER-IT ein, wird SCHINDLER-IT ein bezüglich der von diesen Preisänderungen betroffenen Komponenten geändertes Angebot an den Kunden legen. Treten die Preisänderungen erst nach Auftragsbestätigung der SCHINDLER-IT ein und bewirkt die Preisänderung eine Änderung von nicht mehr als einem Zehntel des in der Auftragsbestätigung angeführten Gesamtentgelts, ist der Kunde zur Tragung der Preisänderung verpflichtet. Wird dieses Gesamtentgelt jedoch mehr als um ein Zehntel überschritten, legt SCHINDLER-IT ein neues Angebot an den Kunden.
Vereinbarte Preise bewirken keine Preiszusage für weitere Aufträge des Kunden an SCHINDLER-IT.
Alle angebotenen Preise verstehen sich exklusive Steuern, Gebühren und öffentlicher Abgaben. Abgaben zur Abgeltung von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie von Vergütungsansprüchen (Leerkassettenvergütung, Gerätevergütung) sind in Preisen nur dann inkludiert, wenn das im Angebot und in der Auftragsbestätigung der SCHINDLER-IT ausdrücklich angeführt ist.
1.6. ZAHLUNG UND VERZUGSFOLGEN
Alle Entgelte sind vom Kunden sofort nach Rechnungserhalt an SCHINDLER-IT zu bezahlen.
SCHINDLER-IT ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe eines Drittels des Auftragswertes inklusive Steuern, Gebühren und Abgaben zu fordern. Diese ist binnen 14 Tagen ab Datum der Auftragsbestätigung zur Zahlung an SCHINDLER-IT fällig.
SCHINDLER-IT ist berechtigt, nach Beginn der Lieferung oder Dienstleistung Teilzahlungen zu fordern.
Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug und für SCHINDLER-IT spesenfrei zu leisten.
Bei Verzug werden 1 % Zinsen pro Monat zuzüglich Mahn-, Eintreibungs- und Exekutionskosten an den Kunden verrechnet.
Bei Verzug mit der Anzahlung oder einer Teilzahlung ist SCHINDLER-IT berechtigt, mit weiteren Lieferungen und Dienstleistungen solange zuzuwarten, bis der Kunde entweder alle fälligen Entgelte bezahlt oder durch Bankgarantie zu Gunsten SCHINDLER-IT in Höhe der fälligen Entgelte sichergestellt hat.
Beträgt der Verzug mehr als 14 Tage ab Fälligkeit der Anzahlung oder Teilzahlung, kann SCHINDLER-IT nach Gewähren einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Im Rücktrittsfall ist der Kunde verpflichtet, SCHINDLER-IT das vereinbarte Entgelt abzüglich des Wertes der infolge des Rücktritts nicht ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen zu bezahlen.
1.7. ZAHLUNGSANRECHNUNG UND WIDERSPRUCH GEGEN VORBEHALTE UND ZAHLUNGSWIDMUNGEN
Zahlungen des Kunden, welche die zu Gunsten SCHINDLER-IT fälligen Entgelte nicht vollständig tilgen, werden zuerst auf Zinsen, dann auf Mahn-, Eintreibungs- und Exekutionskosten und schließlich auf das aushaftende Kapital (das ist der Rechnungsbetrag ohne Zinsen und Kosten), beginnend mit der ältesten Schuld, angerechnet. SCHINDLER-IT widerspricht hiermit gegenteiligen Zahlungswidmungen des Kunden. Im Zusammenhang mit Zahlungen vom Kunden erklärte Vorbehalte sind rechtsunwirksam.
1.8. ZURÜCKBEHALTUNGSVERBOTE
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Anzahlung zurückzuhalten. Bei Verzug gelten die obangeführten Verzugsfolgen.
Der Kunde ist auch nicht berechtigt, andere Zahlungen zurückzuhalten. Dies gilt auch im Fall noch nicht vollständig ausgeführter Lieferungen und Leistungen, im Fall nicht erbrachter Garantieleistungen von Herstellern und im Fall noch nicht erfüllter Gewährleistungsansprüche.
Treten jedoch wesentliche Mängel auf, die der Kunde an SCHINDLER-IT frist- und formgerecht gemeldet hat, kann der Kunde die Zahlung eines Teils der fälligen Entgelte zurückhalten. Dieser Entgeltteil beträgt höchstens das Doppelte der unmittelbaren Mangelbehebungskosten.
1.9. AUFRECHNUNGSVERBOT
Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Aufrechnung von ihm behaupteter Gegenforderungen gegen Ansprüche der SCHINDLER-IT vorzunehmen. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn eine Gegenforderung des Kunden rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von SCHINDLER-IT ausdrücklich schriftlich und unter Nennung des Betrages der Gegenforderung anerkannt worden ist.
1.10. RECHTE UND BEDINGUNGEN VON HERSTELLERN UND LIZENZGEBERN
Der Kunde wird die Rechte der Hersteller und Lizenzgeber der von SCHINDLER-IT gelieferten und für die Dienstleistungen verwendeten Komponenten wahren und jeden Eingriff in die Rechte von Herstellern und Lizenzgebern solcher Komponenten unterlassen. Zu diesen Rechten gehören insbesondere Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Verwandte Schutzrechte sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Die Lieferbedingungen der Hersteller und die Lizenzbedingungen der Lizenzgeber können weder von SCHINDLER-IT noch vom Kunden geändert oder ergänzt werden. Der Kunde wird die jeweils anzuwendenden Lieferbedingungen der Hersteller sowie Lizenzbedingungen der Lizenzgeber abfragen, diese Bedingungen einhalten und die sich daraus ergebenden Rechte von Herstellern und Lizenzgebern wahren. Sind diese Bedingungen vom Kunden nicht abfragbar (Ausnahmefall), wird sie SCHINDLER-IT dem Kunden auf dessen Verlangen zugänglich machen.
Vorstehende Pflichten gelten sowohl für den Kunden selbst als auch für alle seine Mitarbeiter, Beauftragte und auch Dritte, die im Unternehmen oder sonst im Einflussbereich des Kunden mit dessen Wissen Zugang zu solchen Komponenten haben. Der Kunde sorgt für die rechtswirksame Überbindung dieser Pflichten auf den vorgenannten Personenkreis.
Alle diese Pflichten gelten über das Ende der Vertragsbeziehung zwischen SCHINDLER-IT und dem Kunden auf unbeschränkte Zeit weiter.
1.11. ABTRETUNGSVERBOT
Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SCHINDLER-IT Forderungen und sonstige Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
1.12. HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE
Jedwede Haftung der SCHINDLER-IT für Schäden infolge unvorhersehbarer Bedingungen und Ereignisse, für atypische Schäden, Folgeschäden, unterbleibenden Nutzen, entgangenen Gewinn, sonstige Vermögensschäden, mittelbare Schäden, Ansprüche Dritter sowie jedwede Haftung für Mängel, Fehler, Funktionsstörungen, Unterbrechungen und Aufwände, die auf Eingriffe, Einwirkungen oder Änderungen seitens des Kunden oder die Nichterfüllung Vorausgesetzter Kundenpflichten zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.
Ebenso ausgeschlossen ist jedwede Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erfassung und Verarbeitung von Daten, das Erreichen bestimmter Verarbeitungsgeschwindigkeiten oder Antwortzeiten und die Integrier- und Implementierbarkeit anderer als der zum Vertragsgegenstand gehörenden Komponenten in die IT-Struktur des Kunden sowie die Lauffähigkeit und Interoperabilität solcher anderer Komponenten mit Komponenten, die zum Vertragsgegenstand gehören.
Schadenersatzansprüche gegen SCHINDLER-IT und deren Erfüllungsgehilfen sind jedenfalls ausgeschlossen, soweit der Kunde nicht beweist, dass sie auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind. Eine Haftung der Schindler IT und deren Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist jedenfalls ausgeschlossen.
1.13. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
Der Höhe nach sind Schadenersatzansprüche des Kunden gegen SCHINDLER-IT und deren Erfüllungsgehilfen jedenfalls mit dem doppelten Auftragswert exklusive Steuern, Gebühren und Abgaben (laut Auftragsbestätigung der Schindler-IT) und mit dem Höchstbetrag von EUR 20.000,00 (EURO zwanzigtausend) begrenzt, wobei die niedrigere dieser beiden Höchstgrenzen anzuwenden ist.
Unbeschadet der obigen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen ist jedwede Haftung der SCHINDLER-IT und deren Erfüllungsgehilfen auf jenen Aufwand beschränkt, der trotz Erfüllung Vorausgesetzter Kundenpflichten zur Schadensbehebung notwendig ist bzw. – im Fall der Nichterfüllung dieser Pflichten – notwendig wäre.
Das Produkthaftungsgesetz gilt mit dem Zusatz, dass SCHINDLER-IT gegenüber dem Kunden nicht rückersatzpflichtig ist. Der Kunde muss diesen Ausschluss der Rückersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz an seine eigenen Vertragspartner bei sonstiger Regresspflicht überbinden.
1.14. HAFTUNGSVERJÄHRUNG
Haftungsansprüche des Kunden verjähren binnen eines Jahres gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Schaden und Schädiger kennt, oder – schon zuvor – bei Erfüllung Vorausgesetzter Kundenpflichten kennen muss. Die Bestimmungen über die Gewährleistungsfrist bleiben davon unberührt.
1.15. ANZUWENDENDES RECHT
Das Vertragsverhältnis, dessen Zustandekommen, seine Gültigkeit, seine Durchsetzbarkeit und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten unterliegen Österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes und die Anwendung von Verweisungsnormen (Kollisionsnormen), die auf ein anderes als das Österreichische Recht verweisen, wird ausgeschlossen.
1.16. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Erfüllungsort ist die Betriebsstätte von SCHINDLER-IT in A-2100 Stetten.
Für allfällige Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis und im Zusammenhang mit diesem unterwerfen sich SCHINDLER-IT und der Kunde unter Verzicht auf jeden sonstigen Gerichtsstand dem für A-2100 Korneuburg sachlich zuständigen Gericht.
1.17. SALVATORISCHE KLAUSEL UND VERTRAGAUSLEGUNG
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig, anfechtbar oder sonst rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die der nichtigen, anfechtbaren oder sonst rechtswirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Gehalt und dem Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für das Ausfüllen von Vertragslücken durch eine in der vorgenannten Weise ergänzende Vertragsauslegung. SCHINDLER-IT und der Kunde verpflichten sich wechselseitig zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Treu und Glauben.
1.18. VORBEHALTENE ÄNDERUNGEN DIESER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Änderungen der Technologien, der von Herstellern und Lizenzgebern vorgegebenen Preise und (Vertriebs-) Bedingungen, der Haftpflichtversicherungsbedingungen, der Besteuerung der Produktionsfaktoren und der Gesetzeslage können von SCHINDLER-IT nicht beeinflusst werden, können aber Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedingen. SCHINDLER-IT behält sich solche Änderungen vor und wird dem Kunden die solcherart geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig vor deren Inkrafttreten zugänglich machen. Der Kunde kann die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit abfragen. Auf sein jederzeitiges Verlangen erhält er sie von SCHINDLER-IT zugesandt.
1.19. SCHRIFTFORMERFORDERNIS
Änderungen und Ergänzungen der Bestandteile und des Inhalts des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform (beiderseitige firmenmäßige Unterschrift). Auch ein Abgehen von diesem Erfordernis kann nur schriftlich mit beiderseitiger firmenmäßiger Fertigung erfolgen.
1.20. REFERENZANGABEN UND GEHEIMHALTUNGSPFLICHTEN
SCHINDLER-IT ist berechtigt, den Kunden sowie die Art der für ihn erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen für Referenzzwecke Dritten gegenüber anzuführen.
Unbeschadet dieses Rechtes unterliegen sowohl der Vertrag als auch sämtliche geschäftlichen, betrieblichen, technischen und organisatorischen Belange der SCHINDLER-IT und des Kunden der strikten Geheimhaltung und zwar über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus auf unbegrenzte Zeit.
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2. Teil: ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN
2.1. LIEFERUNG UND TEILBARKEIT
Die Lieferung erfolgt entweder durch SCHINDLER-IT-Personal vor Ort oder durch Versendung, wobei SCHINDLER-IT nach eigenem Ermessen über die Art der Lieferung entscheidet und den Transporteur bestellt. Der Transporteur ist nicht Erfüllungsgehilfe der SCHINDLER-IT. Die Lieferung durch Versendung erfolgt auf Gefahr und Risiko des Kunden. Eine Transportversicherung wird SCHINDLER-IT nur auf Verlangen des Kunden abschließen.
Jede Lieferung ist in die sie zusammensetzenden Komponenten teilbar.
Im Fall der anfänglichen und/oder nachträglichen Nichterfüllung Vorausgesetzter Kundenpflichten sowie der Verzögerung oder Unterbrechung der Lieferung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, ist SCHINDLER-IT berechtigt, dem Kunden die auf die gelieferten Komponenten entfallenden Entgeltteile in Rechnung zu stellen. Diese Entgeltteile sind vom Kunden sofort nach Rechnungserhalt an SCHINDLER-IT zu bezahlen. Darüber hinausgehende Forderungen und sonstige Ansprüche der SCHINDLER-IT werden durch diese Teilfälligkeit nicht berührt.
2.2. LIEFERZEIT UND KOMPONENTEN-ÄNDERUNG
Soferne SCHINDLER-IT in der Auftragsbestätigung keinen früheren Liefertermin mitteilt, beginnt SCHINDLER-IT mit der Lieferung innerhalb einer Frist von 30 Tagen, die ab dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte berechnet wird:
a) Erfüllung Vorausgesetzter Kunden-pflichten
b) Datum der Auftragsbestätigung der SCHINDLER-IT
c) Gutschrift der Anzahlung auf dem Bankkonto von SCHINDLER-IT.
SCHINDLER-IT ist berechtigt, die Lieferung zu jedem innerhalb der Lieferfrist und innerhalb der Geschäftszeiten des Kunden gelegenen Zeitpunkt durchzuführen. Der Kunde sorgt dafür, dass die Lieferung ohne Verzögerung und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
Im Fall der anfänglichen und/oder nachträglichen Nichterfüllung oder Vorausgesetzter Kunden-pflichten sowie der Verzögerung oder Unterbrechung der Lieferung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, ist SCHINDLER-IT zur Neudurchführung, Unterbrechung und späteren Lieferfortsetzung berechtigt. Die deshalb entstehenden Zeitverzögerungen, zusätzlichen Personal- und Transportkosten sowie Verwahrungskosten trägt der Kunde.
Liefert der Hersteller einer Komponente bzw. dessen Vertriebspartner ohne einen von SCHINDLER-IT zu vertretenden Grund nicht so rechtzeitig an SCHINDLER-IT, dass diese den Liefertermin bzw. die Lieferfrist einhalten kann, ist SCHINDLER-IT berechtigt, den Liefertermin und/oder die Lieferfrist um höchstens 14 Tage zu verlängern.
Liefert der Hersteller bzw. dessen Vertriebspartner die Komponente auch innerhalb dieser verlängerten Frist nicht rechtzeitig oder stellt er die Produktion und/oder Lieferung dieser Komponente überhaupt ein, wird SCHINDLER-IT eine Komponente gleicher Qualität desselben oder eines anderen Herstellers liefern. Ein allenfalls damit verbundener Aufpreis für diese Komponente beträgt höchstens ein Zehntel des für diese Komponente von SCHINDLER-IT angebotenen Preises.
2.3. EIGENTUMSVORBEHALT UND DIESBEZÜGLICHE KUNDENPFLICHTEN
Sämtliche gelieferte Komponenten bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Entgelte (Summe aller Rechnungsbeträge) und der Nebenkosten (Zinsen, Mahn-, Eintreibungs- und Exekutionskosten) uneingeschränktes Eigentum von SCHINDLER-IT und können bis zur vollständigen Zahlung vom Kunden auch nicht weiterveräußert, weitergegeben und belastet werden. In Lieferbedingungen von Herstellern und Lizenzbedingungen von Lizenzgebern enthaltene Beschränkungen der Veräußerung, Weitergabe und Belastung von Komponenten werden dadurch nicht berührt und bleiben uneingeschränkt aufrecht.
Bis zur vollständigen Zahlung ist der Kunde gegenüber SCHINDLER-IT verpflichtet, die gelieferten Komponenten in ordnungsgemäßem, den Herstellerbedingungen entsprechendem und unverändertem Zustand zu erhalten sowie Mitarbeiter, Beauftragte und Dritte im Anlassfall auf das uneingeschränkte Vorbehaltseigentum von SCHINDLER-IT hinzuweisen.
Bis zur vollständigen Zahlung wird der Kunde auch jede Ortsveränderung, Verpfändung und Sicherungsübereignung der gelieferten Komponenten unterlassen.
Werden gelieferte Komponenten vor vollständiger Zahlung ortsverändert, exekutiv gepfändet oder behördlich beschlagnahmt, hat der Kunde SCHINDLER-IT unverzüglich zu verständigen und daran mitzuwirken, dass SCHINDLER-IT sein Eigentumsrecht geltend machen kann und den Besitz an den Komponenten wieder erlangt.
2.4. ABNAHME
Umfasst die Lieferung auch Installation und Implementierung, erfolgt die Abnahme durch den Kunden.
Die Abnahme umfasst nur die liefergegenständlichen und von SCHINDLER-IT zu installierenden und implementierenden Komponenten, nicht aber die übrige vom Kunden eingesetzte Hardware und Software.
Die Abnahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Installation und Implementierung der liefergegenständlichen Komponenten und zwar durch einen Funktionstest.
Treten im Test betriebsbehindernde Mängel auf, wird SCHINDLER-IT diese Mängel binnen angemessener Frist beheben und einen neuen Abnahmetermin festlegen.
Treten keine betriebsbehindernden Mängel auf, ist die Abnahme erfolgreich. Jedoch ist SCHINDLER-IT verpflichtet, die nicht betriebsbehindernden Mängel innerhalb einer angemessenen, 30 Tage nicht übersteigenden Frist zu beheben.
Nutzt der Kunde die gelieferten Komponenten im Echtbetrieb bereits vor der Abnahme und erstattet der Kunde binnen 7 Tagen ab Inbetriebnahme keine Rüge betriebsbehindernder Mängel, ist die Abnahme durch den Echtbetrieb ersetzt und die Rechtswirkungen der Abnahme treten ohne Durchführung des Tests ein.
Liefert SCHINDLER-IT Komponenten zur Selbstinstallation durch den Kunden, findet keine Abnahme statt.
2.5. GEWÄHRLEISTUNG
SCHINDLER-IT leistet dem Kunden Gewähr dafür, dass die gelieferten Hardwarekomponenten von betriebsbehindernden Mängeln frei und zum Einsatz im Unternehmen des Kunden grundsätzlich geeignet sind, soferne der Kunde die in Produktbeschreibungen und Bedingungen der Hersteller angeführten Bedingungen einhält.
SCHINDLER-IT leistet dem Kunden Gewähr dafür, dass die gelieferten Softwarekomponenten auf den mitgelieferten Hardwarekomponenten lauffähig und zum Einsatz im Unternehmen des Kunden grundsätzlich geeignet sind, soferne der Kunde die in Produktbeschreibungen und sonstigen Dokumentationen der Hersteller und Lizenzgeber angeführten Bedingungen einhält.
Eine solche Gewähr für Lauffähigkeit leistet SCHINDER-IT in Bezug auf andere Hardware nur dann, wenn SCHINDLER-IT vom Kunden vor Auftragserteilung über die Eigenschaften dieser Hardware und der darauf installierten Software ausreichend informiert wurde und SCHINDLER-IT die Lauffähigkeit der gelieferten Software auf dieser Hardware und die Interoperabilität der gelieferten Software mit der vom Kunden schon vor Lieferung eingesetzten Software schriftlich bestätigt.
Gewährleistungsvoraussetzung ist die Erfüllung Vorausgesetzter Kundenpflichten während der Lieferung und während der Gewährleistungsfrist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung. Findet anstelle oder neben der Lieferung auch eine Abnahme statt, beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Datum dieser Abnahme. Durch Verbesserung und Austausch wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert und beginnt nicht von Neuem zu laufen.
Mängel müssen vom Kunden binnen 7 Tagen ab Lieferung bzw. Abnahme schriftlich und mit einer vollständigen und abschließenden Mangelbeschreibung bei SCHINDLER-IT gerügt werden. Die Mängelbeschreibung muss so textiert sein, dass die Mängel jederzeit reproduziert und so effizient wie möglich behoben werden können.
SCHINDLER-IT ist berechtigt, Aufwand für Personal und Transport an den Kunden zu verrechnen, der durch gerügte, aber nicht existente Mängel, unvollständige Mangelbeschreibungen, gerügte, aber nicht reproduzierbare Mängel und Erschwernisse bei der Mängelbehebung entsteht.
2.6. GEWÄHRLEISTUNGSAUS-SCHLÜSSE
SCHINDLER-IT leistet dem Kunden keine Gewähr für Mängel und Störungen, die der Sphäre des Kunden zuzurechnen sind oder sonst auf eine oder mehrere der nachstehend angeführten Ursachen zurückzuführen sind:
a) Verwendung von gebrauchten Komponenten
b) Ein- und Umbauten durch den Kunden
c) Verwendung von Komponenten durch den Kunden, die den Empfehlungen von SCHINDLER-IT widersprechen
d) Nichteinhaltung der Hersteller- und Lizenzgeberbedingungen für gelieferte Komponenten durch den Kunden
e) Änderungen des Betriebssystems, der Anwendungsprogramme, der Schnittstellen und Konfigurationen ohne Zustimmung von SCHINDLER-IT
f) unsachgemäße oder den Produktbeschreibungen oder Hersteller- und Lizenzgeberbedingungen widersprechende Bedienung der Komponenten oder diesen gleichwertige Benutzerfehler,
g) unterlassene oder unsachgemäß durchgeführte Instandhaltung und Wartung der Komponenten,
h) Mängel und Störungen infolge externer Zugriffe oder Einflüsse (Hacker, Intrusion, Virenbefall, etc.)
2.7. HERSTELLERGARANTIEN UND GEWÄHRLEISTUNGSBESCHRÄNKUNG
Gewähren Hersteller für die von SCHINDLER-IT gelieferten Komponenten Garantien, wird SCHINDLER-IT den Kunden bei der Geltendmachung der Garantieansprüche unterstützen.
Treten an solchen Komponenten Mängel auf, wird SCHINDLER-IT nach Maßgabe der Herstellergarantiebedingungen diese Garantien entweder selbst geltend machen oder den Kunden dabei unterstützen, dass dieser die Garantieansprüche selbst geltend macht.
Der Kunde übernimmt die Herstellergarantiebedingungen einschließlich der hersteller- und komponentenspezifischen Besonderheiten (Garantiefrist, Vor-Ort-Garantie, Bring-In-Garantie, Zulässigkeit des Komponentenaustauschs, keine Transportkostenübernahme, etc.)
Die Gewährleistung für gelieferte Softwarekomponenten ist auf die Abtretung jener Gewährleistungsansprüche an den Kunden beschränkt, die SCHINDLER-IT selbst gegenüber dem Hersteller bzw. dessen Vertriebspartner hat.
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3. Teil: ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN
3.1. LEISTUNGSGEGENSTAND
SCHINDLER-IT erbringt für den Kunden Support, Programmierung oder Schulung oder eine Kombination solcher Dienstleistungen. Die Art und die Zeitdauer dieser Dienstleistungen wird in der Auftragsbestätigung der SCHINDLER-IT festgelegt.
Ein Anspruch des Kunden auf darüber hinausgehende oder wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen durch SCHINDLER-IT besteht nicht. Auch besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Reaktionszeit oder einen bestimmten Fertigstellungstermin, soferne von SCHINDLER-IT nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigt.
3.2. TRENNUNG VON LIEFERUNGEN UND PROJEKTEN
Dienstleistungen der SCHINDLER-IT bilden eine von Lieferungen der SCHINDLER-IT abgesonderte Leistungseinheit und werden unabhängig von solchen Lieferungen verrechnet. Dies gilt auch dann, wenn SCHINDLER-IT Dienstleistungen im Zusammenhang mit Lieferungen erbringt.
Dienstleistungen der SCHINDLER-IT haben nicht Projektcharakter und bilden im Verhältnis zwischen SCHINDLER-IT und dem Kunden keinen Bestandteil eines von diesem allenfalls durchgeführten IT-Projektes. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstleistungen aus Sicht des Kunden technisch, organisatorisch und/oder zeitlich in ein IT-Projekt eingegliedert sind.
Die Pflichten des Kunden gegenüber SCHINDLER-IT werden durch Verzögerungen in einem solchen IT-Projekt weder aufgeschoben noch eingeschränkt.
3.3. LEISTUNGSORT
Der Ort der Leistungserbringung wird von SCHINDLER-IT nach technischen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten bestimmt. Ist die Leistungserbringung sowohl beim Kunden vor Ort als auch außerhalb desselben möglich, wählt SCHINDLER-IT jenen Leistungsort aus, der nach Art und Dauer der Dienstleistung dafür am geeignetsten und am effizientesten nutzbar ist.
3.4. LEISTUNGSZEIT
SCHINDLER-IT beginnt mit den Dienstleistungen an dem in der Auftragsbestätigung der SCHINDLER-IT angeführten Tag. Dieser gilt nur im Fall der Schulung als Fixtermin.
Ist in der Auftragsbestätigung der SCHINDLER-IT kein Datum und auch keine Frist für den Beginn der Dienstleistungen festgelegt, wird SCHINDLER-IT die Dienstleistungen in dringenden Fällen binnen 72 Stunden, ansonsten binnen 30 Tagen ab Versendung der Auftragsbestätigung der SCHINDLER-IT beginnen.
Der Kunde sorgt dafür, dass die Dienstleistungen ohne Verzögerung und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Im Fall der Verzögerung oder Unterbrechung der Dienstleistungen aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, ist SCHINDLER-IT zur späteren Dienstleistungserbringung und Unterbrechung berechtigt. Den deshalb entstehenden Zusatzaufwand trägt der Kunde.
Dienstleistungen sind vom Kunden in Stundenaufzeichnungen schriftlich zu bestätigen. Insoweit der Leistungsgegenstand aus halb- oder ganztägigen Schulungen mit Pauschalvereinbarung besteht, entfallen die Stundenaufzeichnungen.
Erbringt SCHINDLER-IT Support oder Programmierung für den Kunden für mehr als einen Monat, werden die Stundenaufzeichnungen für je einen Monat zu Verrechnungszwecken zusammengefasst und das Entgelt dem Kunden monatlich in Rechnung gestellt.
3.5. ENTGELT UND ZUSATZKOSTEN
Das Entgelt für halbtägige und ganztägige Schulungen wird als Pauschale vereinbart. Alle anderen Dienstleistungen einschließlich stundenweise Schulungen werden nach Zeitaufwand zu den bei Dienstleistungserbringung gültigen Stundensätzen der SCHINDLER-IT an den Kunden verrechnet.
Das Pauschale bzw. der Stundensatz wird in der Auftragsbestätigung der SCHINDLER-IT festgelegt.
Die Kosten für Fahrt, Verpflegung und Nächtigung, im Fall der Schulung auch für die allenfalls erforderliche Anmietung von Räumlichkeiten trägt der Kunde.
3.6. KUNDENPFLICHTEN BEI PROGRAMMIERUNG
Die Erstellung des Pflichtenheftes sowie die Festlegung der Voraussetzungen für die Programmierung ist Aufgabe und Verantwortung des Kunden. An dieses Pflichtenheft und diese Voraussetzungen bleibt der Kunde bis zum Abschluss der Programmierung durch SCHINDLER-IT gebunden. Änderungen des Pflichtenheftes und der Voraussetzungen für die Programmierung werden gegenüber SCHINDLER-IT nur mit deren schriftlicher Zustimmung verbindlich.
SCHINDLER-IT ist nicht verpflichtet, das Pflichtenheft und die Festlegung der Voraussetzungen der Programmierung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Durchführbarkeit zu überprüfen und übernimmt diesbezüglich keine Warnpflichten gegenüber dem Kunden.
Neben den Vorausgesetzten Kundenpflichten verpflichtet sich der Kunde für die Programmierung auch zur Bereitstellung der Entwicklungsumgebung, Entwicklungswerkzeuge und Testumgebung, Schnittstellen für den Datenimport und –export sowie Echtdaten entsprechender Testdaten.
Die Pflichten des Kunden zum ausreichenden Schutz vor unberechtigten Zugriffen und vor Beeinträchtigungen von außen gelten auch für die Entwicklungsumgebung und die Testumgebung.
3.7. ABNAHMEVERZICHT
Aufgrund des mangelnden Projektcharakters der Programmierung und des sachlich bzw. zeitlich beschränkten Umfangs der Programmierung verzichtet der Kunde auf deren Abnahme.
Eine dem gegenüber ausnahmsweise Abnahme findet nur statt, wenn dies SCHINDLER-IT schriftlich bestätigt. In diesem Fall gilt 2.3. ABNAHME über die Abnahme und den Test sinngemäß und analog.
3.8. NUTZUNGSRECHTE AN PROGRAMMEN
Neben den dem Kunden aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zustehenden Rechten an den Programmen und am Code der Programme erwirbt der Kunde an diesen und an der Dokumentation nur das unübertragbare, nicht ausschließliche und auf die IT-Struktur des Kunden beschränkte, jedoch zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung).
Alle übrigen Rechte an Programmen, Dokumentationen und sämtlichen Arbeitsergebnissen verbleiben bei SCHINDLER-IT. Nutzungsrechte Dritter bleiben unberührt.
Der Kunde verpflichtet sich, jede Nutzung der Programme, Dokumentationen und Arbeitsergebnisse außerhalb des in vorstehenden Bestimmungen angeführten Umfangs zu unterlassen. Ansonsten ist der Kunde verpflichtet, SCHINDLER-IT auf deren jederzeitiges Verlangen – unbeschadet darüber hinausgehender Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche – eine angemessene Vergütung zu bezahlen.
3.9. GEWÄHRLEISTUNG FÜR PROGRAMMIERUNG
SCHINDLER-IT leistet dem Kunden Gewähr, dass die erstellten Programme dem Pflichtenheft des Kunden und den vom Kunden festgelegten Voraussetzungen für die Programmierung entsprechen.
SCHINDLER-IT leistet dem Kunden Gewähr dafür, dass die Programme in der Testumgebung des Kunden und mangels einer Testumgebung auf der vom Kunden für den Echtbetrieb bereitgestellten IT-Struktur lauffähig und zum Einsatz in dieser IT-Struktur des Kunden grundsätzlich geeignet sind.
Gewährleistungsvoraussetzung ist die Erfüllung Vorausgesetzter Kundenpflichten während der Programmierung und während der Gewährleistungsfrist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Übergabe der Programmierung an den Kunden. Findet eine ausnahmsweise vereinbarte Abnahme statt, beginnt die Gewährleistungsfrist ab dem Datum dieser Abnahme.
Mängel müssen vom Kunden binnen 7 Tagen ab Ende der Programmierung (bzw. ab ausnahmsweise vereinbarter Abnahme) schriftlich und mit einer vollständigen und abschließenden Mangelbeschreibung bei SCHINDLER-IT gerügt werden. Die Mangelbeschreibung muss so textiert sein, dass die Mängel jederzeit reproduziert und so effizient wie möglich behoben werden können.
SCHINDLER-IT ist berechtigt, Aufwand für Personal und Transport an den Kunden zu verrechnen, der durch gerügte, aber nicht existente Mängel, unvollständige Mangelbeschreibungen, gerügte, aber nicht reproduzierbare Mängel und Erschwernisse bei der Mangelbehebung entsteht.
3.10. GEWÄHRLEISTUNGSAUS-SCHLÜSSE
Gewährleistungsansprüche gegen SCHINDLER-IT sind ausgeschlossen wenn:
a) der Kunde die Programme ändert oder sonst in den Code der Programme eingreift;
b) der Kunde die im Pflichtenheft oder in seiner Festlegung der Voraussetzungen der Programmierung enthaltenen Bedingungen so ändert, dass sie bei Programmierung durch SCHINDLER-IT nicht berücksichtigt werden konnten;
c) der Kunde die Programme in einer anderen, der Testumgebung und mangels einer solchen der vom Kunden für den Echtbetrieb bereitgestellten Umgebung nicht entsprechenden IT-Struktur einsetzt;
d) Fehler, Mängel oder Störungen auf Zugriffe von Personen zurückzuführen ist, die nicht fachkundig, geschult und mit der IT-Struktur des Kunden vertraut oder zu Zugriffen nicht berechtigt sind;
e) Fehler-, Mängel oder Störungen auf unberechtigten Zugriff oder Beeinträchtigungen von außen zurückzuführen sind;
f) Fehler-, Mängel oder Störungen darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde die Programme auf Hardware und/oder gemeinsam mit Software einsetzt, ohne dass SCHINDLER-IT die Lauffähigkeit der Programme auf dieser Hardware bzw. die Interoperabilität der Programme mit der vom Kunden eingesetzten Software vor Beginn der Programmierung schriftlich zusichert.
3.11. NUTZUNGSRECHTE AN SCHULUNGSDOKUMENTATION
Sämtliche Rechte an der von SCHINDLER-IT im Zusammenhang mit Schulungen dem Kunden zur Verfügung gestellter oder dem Kunden zugänglich gemachter Dokumentation (Handouts, Folien, Skripten, etc.) verbleiben bei SCHINDLER-IT. Der Kunde verpflichtet sich, jede über das Unternehmen des Kunden hinausgehende Weitergabe und Verwendung dieser Schulungsdokumentation zu unterlassen und angebrachte Copyright-Vermerke weder zu entfernen noch zu ändern.